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Im letztern Falle ist Berlcht zu erstatten, bei dem Anfange der Untersuchung, nach
erfolgter Instruirung der Acten zur ersten Sentenz, und bei dem Einganse eines jeden Urchels,
welches dem Berichte uneröffnet beigefuͤgt werden muß.
3.
Den zu erstattenden Berichten sind die Acten beizufuͤgen.
Hiernach haben sich die, Unserm Geheimen Finanz-Collegio uneergeordneken Gerichtsbehörden,
nahmentlich das Oberbergamt, die Bergämter und Berggerichte, die Justizämeer
und Kammergutsgerichte, die Forst= und Floßämcer und die Uncersuchungs-Commissionen
gehorsamst zu acheen.
Gegeben zu Dresden, am 20sten April 1320,
Wilhelm Freiherr von Gutschmid.
Carl Gottlob Bezer.