Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Im  letztern  Falle  ist  Berlcht  zu  erstatten,  bei  dem  Anfange  der  Untersuchung,  nach
erfolgter  Instruirung  der  Acten  zur  ersten  Sentenz,  und  bei  dem  Einganse  eines  jeden  Urchels,

  welches  dem  Berichte  uneröffnet  beigefuͤgt  werden  muß.
3.
Den  zu  erstattenden  Berichten  sind  die  Acten  beizufuͤgen.

Hiernach  haben  sich  die,  Unserm  Geheimen  Finanz-Collegio  uneergeordneken  Gerichtsbehörden,
  nahmentlich  das  Oberbergamt,  die  Bergämter  und  Berggerichte,  die  Justizämeer
  und  Kammergutsgerichte,  die  Forst=  und  Floßämcer  und  die  Uncersuchungs-Commissionen
  gehorsamst  zu  acheen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  20sten  April  1320,

Wilhelm  Freiherr  von  Gutschmid.

Carl  Gottlob  Bezer.