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4.) Verordmung der Landesregierung,
die Errichtung von Wegweisern und Ortstafeln betreffend,
vom 10 sten Januar 1320.
V#r- GOTTES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 24c.
tiebe getreue. Da Wir für zuträglich erachten, zur Erleichterung des Verkehrs der
Reisenden in Unsern tanden, da, wo es nöthig erscheine, Wegweiser, ingleichen durchgebends
Ortstafeln, errichten zu lassen; so verordnen Wir bierunter Folgendes:
Es sind
1.)
an allen Kreuzwegen, oder wo sonst Land-, Post- und Commercialstrasen, auch Communi—
cations-, Dorf= und Nachbarwege, sich von einander trennen, — (immaßen solches auf
blose Feldwege nicht zu erstrecken ist) — Armsäulen und Wegweiser aufzustellen.
2.) -
Auf besagten Wegweisern ist, ausser dem naͤchsten Orte, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde,
auch die naͤchste Stadt, auf welche der zu bezeichnende Weg hinfuͤhret, mit Angabe der Ent-
fernung, jedoch ohne daß dieß eine Vermessung voraussetze, zu bemerken.
3.)
Bei der Errichtung dieser Wegsaͤulen ist mit moͤglichster Ersparung der Kosten zu ver—
fahren, zu den ungefaͤhr 4 Ellen hohen und 8 bis 10 Zolle im Durchmesser starken Saͤulen
Fichten- oder Kiefernholz zu gebrauchen, und zum Anstrich derselben allenfalls auch Wasser—
oder Leimfarbe anzuwenden.
4.)
Die Kosten der Aufrichtung sowohl, als der Unterhaltung, liegen den. Gerichtsobrigkeiten,
und, wenn die Säulen auf der Unterthanen Grund und Boden zu stehen kommen, unter Mit-
leidenheir derselben, ob; wie solches bereits in Ansehung der steinernen Post= und Meilensäulen
Verfassung ist. .