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. 3.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zufaͤllig geboren
ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdruͤcklich erworben, oder, mit Anlegung
einer Wirthschaft, sich verheirathet, oder durch zehnjaͤhrigen Aufenthalt sich einheimisch ge—
macht hat; so ist der letztere Staat, vorzugsweise, ihn aufzunehmen, verbunden.
Trifft das ausdruͤcklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staate mit der Ver-
heirathung oder zehnjaͤhrigen Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das er—
stere Verhaͤltniß entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe ge—
creten, in einem andern aber, nach seiner Verheirathung, während des bestimmten Zeit-
raums von zehn Jahren, geduldet worden, so muß er in dem letztern beibehalten werden.
8. 4.
Sind bei einem Vagabunden eder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vorste-
benden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Seaat, in
welchem er sich befindet, ihn vorläufig beibehalten.
6 G. 5.
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate zuzuweisen, wel-
chem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhältnisse, zugehört. Wietwen
sind nach ebendenselben Grundsätzen zu behandeln; es wäre denn, daß während ihres
Witewenstandes eine Veränderung eingetreten sei, durch welche sie nach den Grundsäßtzen
der gegenwärtigen Uebereinkunft einem andern Scaate zufallen.
Auch soll Wittwen, ingleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehemännern verlas-
senen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Gebures= cder vorherigen Aufene-
halts-Ort dann vorbehalten öleiben, wenn die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach
deren Schließung wieder getrennt worden und kinderlos geblleben ist.
K. 6.
Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter 14 Jahren, oder welche
sonst wegen des Unterbalts, den sie von den Aeltern genießen, von denselben nicht getrenne
werden können, so sind solche, ohne Ruͤcksicht auf ihren zufaͤlligen Geburtsort, in denjeni—
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