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auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Ver-
bäleniß, wodurch der andere Staat zur Uebernahme eines Vagabunden conventionsmäßig
verpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaub-
haften Urkunden, hervorgehe, oder wenn die Angabe des Vagabunden niche durch beson-
dere Gründe und die Verhälenisse des vorliegenden Falles unzweifelhafe gemacht wird, zu-
vor die Wahrheic sorgfältig zu ermmitteln, und nöthigen Falls bei der, vermeintlich zur
Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.
4. 11.
Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen contrahirenden Theile
dem andern Theile zum weitern Transporte in einen ruͤckwaͤrts liegenden Staat, zufolge
der Bestimmung des §. O., zugeführter Vagabunde von dem letztern nicht angenommen
würde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur.
vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden.
6. 12.
Zur gegenseitigen Uebernahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen sind die
Scädte Plauen und Hof bestimnm.
S. 15.
Die Ueberweisung der Vagabunden geschiehe in der Regel vermittelst Transports und
Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Orces, wo der Transporc als von Sei-
ten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden zu-
gleich die Beweisstücke, worauf der Transport convencionsmäßig gegründet wird, überge-
ben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu beforgen ist, können einzelne Vagabunden
auch mittelst eines taufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrie-
ben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transpore gegeben wer-
den; es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören, und in dieser Hin-
sicht nicht wohl gebrennt werden können.
Größere segenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Start finden.