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S. 14.
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme ver-
pflichteten Staacs geschiehe, und dadurch zunächst nur der eigne Vortheil des ausweisenden
Scaates bezweckt wird, sb können für den Transpork und die Berpflegung der Vagabun-
den keine Anforderungen an den übernehmenden Scaat gemache werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführe wer-
den soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb, nach K. 11., in denjenigen Staac,
welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebrache, so muß letzterer auch die Kosten des Trans-
ports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind.
8. 15.
Vorstehende Uebereinkunft soll vom Tage der beiderseits zu bewirkenden Publication
an verbindlich seyn und in Kraft treten.
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Wie nun Se. Koͤnigliche Majestaͤt von Sachsen diese Uebereinkunft allenthalben ge-
nehmigt und wegen Vollziehung derselben das Erforderliche anzuordnen geruhet haben;
So ist hieruͤber diese zur Publication bestimmte Erklaͤrung ausgefertigt und auf aller-
hoͤchsten Befehl unterzeichnet worden.
Dresden, am 25ssten Juny 1820.
Königlich Sachsischer Cabineks-Minister und Staats-Sekretgir
Graf von Einsiedel.