Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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S. 14. 
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme ver- 
pflichteten Staacs geschiehe, und dadurch zunächst nur der eigne Vortheil des ausweisenden 
Scaates bezweckt wird, sb können für den Transpork und die Berpflegung der Vagabun- 
den keine Anforderungen an den übernehmenden Scaat gemache werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführe wer- 
den soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb, nach K. 11., in denjenigen Staac, 
welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebrache, so muß letzterer auch die Kosten des Trans- 
ports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind. 
8. 15. 
Vorstehende Uebereinkunft soll vom Tage der beiderseits zu bewirkenden Publication 
an verbindlich seyn und in Kraft treten. 
— 
Wie nun Se. Koͤnigliche Majestaͤt von Sachsen diese Uebereinkunft allenthalben ge- 
nehmigt und wegen Vollziehung derselben das Erforderliche anzuordnen geruhet haben; 
So ist hieruͤber diese zur Publication bestimmte Erklaͤrung ausgefertigt und auf aller- 
hoͤchsten Befehl unterzeichnet worden. 
Dresden, am 25ssten Juny 1820. 
  
Königlich Sachsischer Cabineks-Minister und Staats-Sekretgir 
Graf von Einsiedel.
	        
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