Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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a) von solchen schon bestehenden oder noch einzuführenden Abgaben, welchen dle eige- 
nen Schpweizerischen Angehörigen von dem in der Schweiz erlangtken erbschaftlichen 
Vermögen, ohne Rücksicht auf eine Exportation, uncerworfen sind, 
b) von der Abgabe, die bei Ausführung von Vermögen an andere inländische oder aus- 
ländische Orte, hie und da in der Schweiz von dem Nachlasse eines Bürgers zum 
Uncerhalt der Ortsarmen entweder nach schon bestehenden Gesetzen zu entrichten wäre, 
oder durch künftige Gesetze eingeführt werden sollte, insofern der Betrag einer sol- 
chen Abgabe Eins vom Hundert nicht übersteigen würde. 
Zu dessen Urkunde und Bekrästigung diese unsere Erklärung von dem Ameésschuleheiß 
der Stade und Republik tuzern, Präsidenten der Tagsatzung und des Vororts, so wie von 
dem Eidgenôßischen Kanzler unterschrieben, und mie dem Eidgenößischen Siegel versehen 
worden ist, in uzern den Oten July 1320. 
Der Amesschultheiß der Seade und Republik kuzern, 
als Eidgenößischer Vorork, Präsident der Tagsatzung: 
VWincenz Rüttimann. 
Der Eidgenößische Kanzler: 
Mousson. 
Es Haben demnach alle Unsere Collegien, Beamten, Vasallen, Seadträthe und überhaupe 
alle Gerichesobrigkeiten und Behörden die vorstehende Uebereinkunfe genau zu beobachten. 
Dresden, den 5cen Ockeber 1820, 
Frepherr von Werthern. 
Christian Lebrecht Noßky, 8. 
Ausgegeben zu Dresden am 1 Aten October 1320.
	        
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