Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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maͤßen Ertheilung aͤrztlicher Rathschlaͤge schlechterdings zu enthalten. Es bleibt solchen jedoch 
nachgelassen, für die Fälle, wo ihnen, nach F. 6. und 7, der Handverkauf von Arznei- 
mitteln frei stehe, die Empfänger über deren Gebrauch und Wirkungen zu. belehren. Falls 
Unsre tandesregierung, aus besonders erbeblichen örtlichen Gründen, einem Apotheker 
Ausnahmeweise die innere Praris gestatten sollte, so hat derselbe die Verwaltung seiner Apo- 
theke einem verpflichteren Provisor zu übertragen. 
G. 3. 
Die Austheilung von Geschenken an Aerzee, obrigkeitliche Personen, oder fremde Dienst- 
leute, es geschehe, zu welcher Zeit, und unter welchem Vorwande es wolle, wird andurch 
allen Apothekern, bei 20 Thalern Strafe für jeden Uibertretungsfall, ausdrucklich unrersagtk. 
ß. 4. 
Alle Apotheker haben sich innerhalb Jahresfrist, von Bekannemachung dieses Gesetzes an, 
mie den, in dem von Uns genehmiglen Dispensatorlo, welches binnen vier Wochen, bei 
10 Thalern Strafe in jeder Officin angeschafft werden soll, aufgeführten rohen und zuberei- 
kecen Arzneien in ächter, gurer und unverdorbener Beschaffenheit, auch genügendem, jedoch 
nicht uberslußigem Borrathe zu versehen, widrigenfalls aber, nach Besinden, ausser der 
Confiscation der unkauglich, oder, nach F. ö. vorschristswidrig befundenen Vorräche, annoch 
verhältnißmäßige Abndung zu erwarten; weshalb jedes erhebliche Verschulden der Arc von 
den Obrigkeiten Unsrer tandesregierung angezeigt werden soll. Den Apothekern kleiner 
Orte wird indeß nachgelassen, sich bierunter auf die in dem, dem Dispensatorlo beige- 
fügeen ludice sub II. bemerkten Artikel zu beschränken. 
Dagegen sind dieselben insgesamme verpflichtet, auf Verlangen des Arzces, auch Arz- 
neimittel zu fertigen, welche darin nicht ausgenommen sind. 
. 5. 
Alle im zweiten Theile des- Dispensatorü angegebenen Arzneien sind schlechterdings auf 
das pünktlichste nach dessen Vorschrise, so wie alle Recepte genau nach Angabe der Aerzte, 
zu bereiten, und dabei besonders keinerlei vorgeschriebene Bestandcheile gegen andere willkühr- 
lich zu vertauschen. 
Wenn bei Fertigung eines Recepes Zweifel oder Bedenken, in Rücksicht der Zusammen- 
setzung oder der angeordneten Dose, eintreten, so ist jedesmal zuforderst vom Arzee Aufschluß 
darüber einzuziehen. 
. 6. 
Der Apotheker darf kein Recepe fertigen , das niche von einem zu dessen Verschreibung 
berechtigten Arzee oder Wundarzte unterzeichnet ist.
	        
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