Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(163) 
Der Handverkauf von Arzneien wird ihm nur im Bekreff unschädlicher, gelinde wirken- 
der Mittel, auf ausdrückliches Verlangen der Kunden, gestatetet; wobei Wehmüttern na- 
mentlich die, §. 2 2. der, bem Mandate vom 2ten April 1813 beigefügten, allgemeinen Hebam- 
menordnung aufgeführten Mittel verabfolgt werden mögen. 
Im Betreff anderer Arzneien dagegen wird solches, so wie insbesondere das Ueberlassen 
schlafwirkender Mittel an Hebammen, Kinderwärterinnen und Säugammen , bei schwerer 
Strase, auödrücklich untersagt. 
S. 7. 
Nur an bekannte und völlig zuverlässige Personen, von denen eine unvorsichtige Anwen- 
dung hierunter nicht zubesorgen ist, bleibe dem Apotheker nachgelassen, nach Befinden ohne ärzt- 
liche Anordnung, auch andere Arzneimittel zu verabfolgen, und von keinem Arzte unterzeichnete 
Recepke für solche zu fertigen. 
Auch stehe demselben der Absatz aller Arzneiwaaren zumtechnischen oder wirthschaftlichen Ge- 
brauche an Personen, welche ihm in dieser Hinsiche gnüglich bekanne, oder sonst legitimire 
sind, ohne Einschränkung frei. 
C. 8. 
Auf der Signacur der Recepte sind, ausser der verordneten Gebrauchsart und Dofsis, 
der Name des Arzkes und des Kranken, das Datum, der Preis und die Chiffre des Verfer- 
tigers genau anzumerken. 
ß. 9. 
Alle durch Cursioschrift im Dispensatorio ausgezeichneten Gifte' duͤrfen ledig— 
lich von dem Apotheker und Provisor selbst, unter folgenden Bedingungen, ausgegeben 
werden, 
a) auf eine schriftliche, mit dem Monatstage, dem Namen und Wohnorte des Em- 
pfängers versehene, auch behörig uncerzeichnete Anordnung eines legitimirten Arztes oder 
Wundarztes, zum innerlichen oder äußerlichen Arzneigebrauche; 
b) zur Anwendung im Gewerbe oder in der Wirehschaft, an Personen, die ihm entweder 
in Hinsicht ihres diesfallsigen Bedarfs und ihrer vollkommenen Zuverlässigkeit ganz genau 
bekannt sind, oder einen, unter Gerichtshand und Siegel, ausdrücklich auf eine gewisse Quan- 
mität ausgestellten Erlaubnißschein ihrer Obrigkeit beibringen, und zwar in beiden Fällen ge- 
gen Angabe eines, vom Empfänger unterzeichneten, das Dacum, das Gewiche und die Be- 
stimmung des Gists bemerkenden Empfangscheins. 
c) Das Gift muß sorgfältig eingepacke, versiegelt, mie einer schwarzen Tektur versehen, 
und auf der Signatur dessen pharmaceutische Benennung und Gewiche, der Name des Käu- 
sers und das Datum bemerke, überdies aber noch die deutliche Aufschrift: Gift, binzu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.