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Fälle, wenn das . 5
Verbrechen auf Ntiegt der Ork, an welchem ein Verbrechen verübe worden , auf der. Grenze zweier Ge-
der Erenze zwei-
er Gerichksbezir= richtsbezirke, oder ist über denfelben die peinliche Gerichtsbarkeit streitig, so bestimmt Ut.
nnisen sere tandesregierung, welche von beiden Behörden, nach Befinden, auf gemeinschafltliche
keit streitig it; Kosten, die Uncersuchung führen soll.
. 4.
wenn de Ort Kann der Ort, an welchem das Verbrechen veruͤbt worden, mit Zuverlaͤssigkeit nicht
ver Bersuan. ausgemittele werden, so bat das mit der peinlichen Gerichtsbarkeit versehene Gericht die
teln ist; Untersuchung zu fuhren, in dessen Bezirke der Angeschuldigte ergriffen worden ist.
S. S.
wenn Jemand Hat sich Jemand mehrerer Verbrechen in verschiedenen Gerichtsbezirken schuldig ge-
zehrehe eib: macht, so wird die Untersuchung über alle Verbrechen nur von Einem Richter, und zwar
brnen, Werichte: ven demjenigen geführt, in dessen Bezirke das letzte Verbrechen begangen worden ist. Sollee
gen hat. jedoch uncer diesen mehreren Verbrechen ein solches begriffen seyn, auf welches eine tebens-
strafe gesetzlich bestimme ist, so ist von demjenigen Gerichte, in dessen Bezirke dieses verübt
worden, die Untersuchung sämmtlicher in Frage befangenen Verbrechen zu bewirken.
G. 6.
Aundehnungder Die Zuständigkeit eines Gerichts über den Haupturheber begründek auch die Zustän-
dus odseie digkeic über alle Theilnehmer, Gehulfen und Begünstiger; indessen bleibt, wenn bei Füh-
zer Ghuteen rung der Untersuchung wider die ketztern besondere Schwierigkeiten eintreten sollten, dem
Ermessen Unserer Landesregierung vorbehalten, dießfalls andere Anordnung zu creffen, und
den Richter, in dessen Bezirke die Theilnehmer, Gehulfen und Begünstiger sich aufhalten
oder ergriffen worden, zu Anstellung der Uncersuchung gegen selbige anzuweisen.
§. 7.
vo usnahmen Ausgenommen von der 6. 1. festgesetten Regel werden
A. in Rückscht A.) in Rücksicht auf die Person des Angeschuldigten: .
uf de serten die Untersuchungen wider Personen, welchen ein schriftsässiger, privilegirter , oder eremter
digten; Gerichtsstand zusteht, und bewendet es in Ansehung der, der Militkär= oder geistlichen
Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen, bei der bisherigen Verfassung; dahingegen wird
zu Führung der Uncersuchungen, welche sonst gegen Personen, die einen schriftsässigen, pri-
vilegirten, oder exemten Gerichtsstand haben, anhängig werden möôchten, mie Ausnahme
der Stadt teipzig, woselbst es bei der Unserm dortigen Criminalgerichte allein verliehenen
Criminalgerichesbarkeit sein Verbleiben hat, dem Amte, in dessen Bezirke sich der Ange-
schuloigte aufhäle, Hiermie beständiger Aufrrag ertheilt; jedoch har dasselbe, wenn gegen
eine solche Person, die sich in Unserm Denste besinder, mit der Untersuchung zu verfahren,