Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

( 12) 
gangenen Verbrechens ausgeliefert werden, wenn nicht durch besondere Verkräge mit ein- 
zelnen auswärtigen Scaaten ein Anderes festgesetzt worden ist. 
. 11. 
Wem in obigen Ist gegen einen hiesigen Unkerthan, wegen eines i 
Faen-die Unker Ist geg hiesig , wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens, 
suchung zustebe eine Untersuchung anzustellen, so hat solche der Richter, in dessen Bezirke derselbe sich 
gegen Inländer, aufhälr oder ergriffen worden ist, zu führen. 
F. 12. 
und gegen Aus- Wird ein Ausländer in Unsern tanden betroffen, welcher sich eines Verbrechens, zwar 
laͤnder. 7 
im Auslande, jedoch gegen Unsere Hoheitsrechte oder an einem Unserer Uncerthanen schuldig 
gemacht hat, so ist zu Führung der Untersuchung der Richter, welcher den Angeschuldigten 
ergriffen hat, verbunden. 
Ist aber dieses nicht der Fall, so hat 
15. 
Wenn wenen der Richter, welcher den Angeschuldigten angehalten hat, biervon Anzeige an Unsere tan- 
der Auslünder desregierung zu erstatten, damit von derselben dessen Auslieferung an das auswärtige Ge- 
statten sel. richt, in dessen Bezirke derselbe das in Frage befangene Verbrechen verübe hat, oder das 
sonstige Verfahren angeordnet werden könne, so wie 
— 
. 14. 
l werne bei dieser Behörde in dem Falle, wenn ein in Unsern tanden ergriffener Ausländer nicht 
ande 
wohl in hiesigen blos in Unsern tanden, sondern auch im Auslande, jedoch nicht gegen Unsere Hoheits- 
Luden, als im rechte oder an einem Unserer Unterthanen, Verbrechen begangen hat, darüber, ob die Un- 
brochen hat. tersuchung mit auf die im Auslande verübten Verbrechen erstrecke werden solle, ebenfalls 
anzusragen ist. 
Nach diesen gehörig bekannt zu machenden Vorschriften haben in Zukunft sämmt- 
liche Gerichesobrigkeiten sich zu achten. 
Gegeben zu Dresden am 2#en Februar 1320. 
Frepherr von Werthern. 
« August Benjamin Muͤller, 8. 
Ausgegeben zu Dresden am 26sten Februar 1820.
	        
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