Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Es sind jedoch die 7te und Zte Praͤmie in der Regel blos fuͤr die Landwirthe vom Bauern- 
stande, und, naͤchst diesen, fuͤr Geistliche und Schuldiener, ferner fuͤr Buͤrger in Staͤdten, die haupt— 
saͤchlich Feldwirthschaft treiben, keineswegs aber für Besiter von Rikkergütern oder Pachter be- 
stimmt; indessen behält man sich, was letztere beiden anlangé, in einzelnen Fällen, nach Befinden 
der Umstände und bei vorzüglich wichtigen und nutzbaren landwirthschaftlichen Verbesserungen, eine 
ausserordentliche Belohnung oder Auszeichnung derseiben vor. 
4.) Zu Erlangung der Prämien hat man sich, in den verschiedenen Kreisen, bei den Kreis- 
und Amtshauptleutren, und in der Oberlausiß vor der Hand bei der andeshauptmannschaft zu 
melden, welche Behörden dann weiter das Nöthige an die Königl. kandes-Oeconomie-Manufac- 
tur= und Commerzien-Deputation gelangen lassen werden. 
5.) Diejenigen, welche, nach der Aufgabe wegen gefertigter neuer 2c. Waaren, um Prämien 
bitten, sollen dabei zugleich ein Stück dieser Waaren, uncer Bemerkung des Preises, um welchen 
sie dieselben verkaufen, zur Beureheilung überreichen, und dessen baldigster Rücksendung gewär-= 
tig seyn. 
6.) Ausserdem behalten Sich Se. Königl. Majestäc zur Allerhöchsteigenen Entschließung vor, 
Personen, welche sich durch fortdauernde, vorzüglich gemeinnütige Beförderung des inländischen 
Gewerbes und der tandeskultur, Allerhöchstdero Zufriedenheit vor Andern würdig gemache haben, 
andere angemessene Auszeichnungen huldreichst zu ertheilen. 
7.) Bei keiner der vorzunehmenden Verbesserungen darf das wohlhergebrachte Recht eines 
Drieten beeinträchtiget werden. 
– 
Im übrigen wird 
Z#.) hierdurch ein für allemal erinnere, daß bei den Prämien, wo von dem Flächenraume 
eines zu verbessernden Stück tandes die Rede ist, unter einem Acker tandes allezeit ein Flächen- 
raum von 300 Quadratrurhen, (die tänge der □ Ruche in 7 Ellen 14 Zoll) verstanden wer- 
den muß. 
Dresden, den 22stten Februar 1320. 
Königl. Sächs. Landes-Oeconomie-Mannfactur= 
und Commerzien-Deputation.
	        
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