Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

deue Vorrich- 
tungen zum Er- 
sparniß am Feu- 
erungematerial 
bei Fabrik= und 
Manufacturan- 
Kaleen. 
Aufnahme taub- 
stummer Kunst- 
und Handwerks- 
lehrlinge. 
, (20) 
anstatt solcher Materialien, die bisher schwer zu erlangen gewesen, unbekannte, 
wohlfeilere und doch tuͤchtige Surrogate anzeigen, so wie nicht minder 
c) diejenigen, die in der Eisengießerei, beim Beitzen, Walzen und Ver— 
zinnen des Eisenblechs, bei der Fertigung des Stabeisens, der Loͤffel— 
Nägel und anderer Eisenwaaren-Artikel neue Erfindungen und Vorrichtun- 
gen, — wodurch das Fabrikat schöner und wohlfeiler, und doch eben so dauerhaft, als 
durch die zeitherige Fertigungsart herzustellen ist — machen, in Anwendemg bringen, 
und ausführlich mittheilen, fur ihre nuslich befundenen Erfindungen 
10, 20 bis 50 Thaler — — 
welche bei besonders erheblichen Gegenständen auf 
100 bis 500 Thaler — — 
zu erhöhen sind, und, nach Befinden, die Ertheilung goldner und silberner Preismedaillen 
zu erwarten. 
9. 18. 
Wer eine neue Vorrichtung — wodurch ein bedeutendes Ersparniß an dem 
bei Eisen= Blech= und Draehfabriken, Maschinenspinnereien, Bleichen, Färbereien, 
Druckereien und andern Manufactur= und Fabrikanstalten erforderlichen Feuerungsmate- 
rial bewirkt wird — erfinde, und solche entweder selbst zwei Jahre hindurch im Großen 
anwendet, oder durch Andere eben so lange in Anwendung bringen läße, erhäle, wenn 
die gungliche Wirksamkeic besagter Vorrichtung, durch deren zwei Jahr bindurch fortge- 
setzten Gebrauch sich bestätiget, nach Verhäleniß der mindern oder mehrern Ersparniß am 
Feuerungsmaterial, 
50, 100 bis 200 Thaler. — — 
Go. 10. 
Derjenige Künstler und Professionist, er sei zunstmäßig oder niche, welcher einen 
Taubstummen als tehrling annimme und auslernk, erhäle, nach Ablauf des ersten tehrjahrs, 
20 Thaler — — 
und nach Beendigung der, eneweder durch die Innungsartikel seines Handwerks festge- 
setzten, oder sonst bei seiner Kunst eingeführten tehrzeit, wenn sich des Lehrlings Geschick- 
lichkeit durch die mic ihm anzustellende vorschrifemäßige Prüfung bewährt findet, annoch 
30 Thaler. — — 
* 
  
Ausgegeben zu Dresden am öten März 1820.
	        
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