Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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zeßrichters, daß er gegen die Abnahme des Eides oder eidlichen Zeugnisses kein Bedenken 
babe, beigebrache worden ist. · 
K. 6. 
Auemittelung Auch hae der compromissarische Richter, um die Identität der vor ihm sich einstel- 
dr ndentie. lenden Compromittenten, Schwörenden oder Zeugen in Gewißheit zu setzen, ebendasselbe 
Lompromiffil= zu beobachten, was hierüber in dem Mandate vom 27' sten September vorigen Jahres, 
" die Abfassung der Recognitionsregistraturen betreffend, vorgeschrieben ist. Geschiehe aber 
die Eidesabnahme im Beiseyn des Gegentheils des Schwörenden oder seines Bevollmäch= 
tigten, oder die Gestellung der Zeugen bei rechtshängigen Sachen (§. S.) in Gegenware 
der gesammten Partheien oder ihrer Bevollmächtigten, so ist es, um die Identität der 
Person in Ansehung des Schwörenden oder des Zeugen auszumitteln, hinlänglich, wenn 
hierbei der Schwörende von dem Gegentheil, oder der Zeuge von den Partheien für den, 
wofür er sich ausgiebt, anerkannt, und, daß es geschehen, in der Registratur angemerke 
wird, obgleich der Schwörende oder der Zeuge bei dem Gerichte personlich nicht bekanne, 
noch die Identität seiner Person auf andre, im F. 12, des gedachten Mandats vorgeschrie- 
bene Weise beigebrache ist. 
F. 7. 
fügn scring= Die Geringfügigkeit der Sache und die Scakthaftigkeit des summarischen Verfahrens 
bemn —N bei derselben mache biervon (I. 1— 0.) keine Ausnahme. 
. B. 
Wo in sum- Jedoch dürfen in summarischen Possessoriensachen der Gerichtsherrschaften, den im 
ben e 3en Loben gedachten Fall eines Compromisses ausgenommen, die Zeugenverhöre weder 
der Gerichts= vor ihren eignen, noch vor den Gerichten ihrer Ehegakten, noch vor den Gerichren der in 
herrschaften de n„ , , - , . -. 
ZeisgcnnichtakthrervaterltchenGewalkstehendenKmder,nochvordenGercchtenderihrerOhscchtans 
zuhören sind. vertrauten Pflegbefehlenen geschehen. Eben so wenig können solche Zeugenverhöre durch 
die bei dergleichen Gerichten angestellten Gerichtsverwalter und Actuarien vor andern Ge- 
richten, bei den sie ebenfalls verpflichtet sind, vorgenommen werden. 
R 
Wie r3„in fol In den in den vorstehenden Sphen erwähnten Fällen sind die Zeugen in der Regel bei 
geen Piiten 3“ dem Bezirksamte abzuhören. Fälle dies, wegen zu großer Entfernung, bedenklich, so ist 
bei Unserer Landesregierung um Beauftragung eines andern Gerichts anzusuchen. 
ç . 10. 
Von Verthei- In Ansehung der Vertheivigungszeugen in Serafsachen sind die, in 9. 1. bis 0. ent- 
iungsteugen. baltenen Vorschriften ebenfalls zu beobachcten.
	        
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