Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

( 31 ) 
I7.) Verordnung der Landesregierung, 
die zwischen der Königlich Sächsischen und Königlich Preussischen Regierung, wegen 
wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, abgeschlossene Uiber- 
einkunft, so wie das Verfahren bei den Schüblingstransporten überhaupt betr. 
vom 28sten Maͤrz 18320. 
2 .. 
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Nachdem mit der Koͤniglich Preussischen Regierung, wegen wechselseitiger 
Uibernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen, eine Uibereinkunft verabredet, und 
sodann daruͤber die, hinter gegenwaͤrtiger Verordnung abgedruckte, mit O bezeichnete, ministerielle 
Erklärung unterm 2 1sten Januar dieses Jahres hierseits ausgestellet, und gegen eine gleichlau— 
tende Preussische ministerielle Erklärung vom Sten vorigen Monats ausgewechselt worden ist, 
so haben sich nach den Bestimmungen derselben saͤmmtliche Beamte, Stadtraͤthe und andere 
Gerichtsbehoͤrden Unserer Lande, auch sonst Alle, die sie angehet, in den in derselben voraus- 
gesetzten Faͤllen, — auf welche mithin die, im Mandate vom 1 lien April 1772. wegen Ver- 
sorgung der Armen Cap. I. H. 2. und die in dem Generali vom Zten August 1608., die aus 
auswaͤrtigen in die hiefigen Lande durch den Schub kommenden Armen und andere Personen 
betreffend, 66. 1. und 2. enthaltenen Vorschriften keine Anwendung finden moͤgen, — gehor— 
samst zu achten; und es sind auch die, seit dem 1 5ten Februar dieses Jahres, als dem Tage der- 
in den Königlich Preussischen Staaten erfolgten Bekannemachung, bis zu der in Unsern Landen 
beschebenden Publication gegenwärtiger Verordnung, welche in gehöriger Weise zu bewirken ist, 
immittelst etwa schon eingetretenen oder noch eintretenden Fälle, der im F. 15. des geschlossenen 
Vertrags enthaltenen Bestimmung zufolge, nach dieser Convention von den Behörden zu beur- 
tbeilen und zu entscheiden. 
In Beziehung auf den 1 Zten Hohen der Convenkion wird annoch bekannt gemacht, daß, 
zufolge des, zwischen Unserer tandesregierung und der Königlich Preussischen Regierung zu 
Merseburg, getroffenen Einverständnisses, die bereits früher, in Ansehung der Transporte der 
Verbrecher und Vaganten vom Civilstande, hierzu ausgewählten diesseitigen Städte, kteipzig 
und Hayn, und die jenseltigen Städte, Merseburg, Eilenburg, Torgau und Mühlberg, die 
Gräzorte, wohin die Transporte zu richten und wo die Schüblinge zu übernehmen sind, ferner 
bleiben sollen. 
Hiernächst wird bei dieser Gelegenheit die fernere sorgfältige Beobachtung der, in Gemäs- 
beit Unsrer Versugungen an die Kreishauptleute, den Obrigkeiten, in Beziehung auf die Trans- 
—
	        
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