Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Ist ein Heimachloser in dem einen Staake in die Ehe getreten, in einem andern aber, nach 
seiner Verheirathung, während des bestimmten Zeitraums von Zehn Jahren, geduldet worden, 
so muß er in dem letztern beibehalten werden. 
6. 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den ver- 
ehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staat, in wel- 
chem er sich befinder, ihn vorläufig beibehalten. 
6. 5. Verheiracheke Personen weiblichen Geschleches sind demjenigen Staate zuzuweisen, 
welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführken Verhälenisse, zugehöre. Witwen sind 
nach eben denselben Grundsähen zu behandeln, es wäre denn, daß während ihres Witwenstan- 
des eine Veränderung eingetreten sei, durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen 
Uibereinkunft, einem andern Staate zufallen. 
Auch soll Wiewen, ingleichen den Geschiedenen oder von ihren Ehemännern verlassenen Ehe- 
weibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts= oder vorherigen Aufenthaltsort dann- vor- 
behalten bleiben, wenn die Ebe innerhalb der ersten Fünf Jahre nach deren Schließung wieder 
getrennt worden und kinderlos geblieben ist. 
§ 6. Befinden sich unker einer heimathlosen Familie Kinder unter 14. Jahren, oder 
welche sonst wegen des Unkerhalts, den sie von den Aelkern genießen, von denselben niche gecrennt 
werden kônnen, so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsoré, in denjenigen 
Scaat zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen die Murter 
zugehört. Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder niche mehr am teben ist, und leskere bei 
ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Seaake mie übernommen, welchem der Va- 
ter zugehört. 
6. 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerreches ver- 
lustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu seyn, so kann der erstere 
Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen. 
5. S. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schäfer und Dorf- 
birten, welche, ohne eine selbstständige Wirehschafe zu haben, in Diensten stehen, ingleichen 
Zoͤglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgend wo verweilen, 
erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch laͤnger als zehn Jahre dauern sollte, kein 
Wohnsiztzrecht. 
Zeitpaͤchter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn sie 
nicht für ihre Person, oder mit ibrem Hausstande und Vermögen sich an den Orr der Pachtung 
binbegeben haben. 
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