Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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6. 14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme ver- 
pflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden 
Sctaates bezweckt wird, so können für den Transport und die Verpflegung der Vagabunden keine 
Ansorderungen an den übernehmenden Scaat gemache werden. « « 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem ruͤckwaͤrts liegenden Staate zugefuͤhrt werden soll, 
von diesem nicht angenonimen, und deshalb, nach §F. 11., in denjenigen Staac, welcher ihn 
ausgewiesen hatte, zuruͤckgebracht, so muß letzterer auch die Kosten des Transports und der Ver- 
pflegung erstatten, welche bei der Zuruͤckfuͤhrung aufgelaufen sind. 
. 15. Vorstehende Uibereinkunft soll vom Tage der beiderseits zu bewirkenden Publication 
an verbindlich seyn und in Kraft treten. 
Wie nun Se. Königliche Majestär von Sachsen diese Uibereinkunfe allenehalben genehmige 
und wegen Wollziehung derselben das Erforderliche anzuordnen geruhet haben: 
So ist bierüber diese, zur Publication bestimmte Erklärung ausgefertigt und auf allerhöch= 
sten Befehl unterzeichnet worden. 
Dresden, am 2 1 ten Januar 1320. 
Königl. Sachsischer Cabinets-Minister und Staats-Secretair, 
— *- 
    
Graf von Einsiedel.
	        
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