Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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S. 12. 
Land-Areis= Die gewöhnlichen tand-Aceis-Passir-Zettel über die von teipzig aus in das Inland. 
Passir-Zettel. „ -- .--. .." 
gehenden Waaren werden mit der zeitherigen Guͤltigkeit, jedoch blos an Leipziger Kauf— 
leute, ertheilt. 
Auch ist von den auslaͤndischen Getraͤnken, welche von Leipzig mit Passirzetteln in 
das Inland versendet werden, der im Tarif bemerkte Nachschuß zu entrichten. 
S. 13. 
usseeh Alle Fracheguter von ausländischen Waaren, welche nach teipzig gehen und dahin mie 
- gehoͤrigen Frachtbriefen versehen sind, bleiben in den Gränzeinnahmen mit Erhebung der 
Landaccise oder Imposten, oder der sogenannten Graͤnzaccise verschont, indem diese unter 
den Leipziger Handelsabgaben mit begriffen sind. Es ist jedoch in der Graͤnzeinnahme die 
tadung gehörig zu declariren, die Frachtbriefe sind vorzuzeigen und von der Graͤnzeinnahme 
zu stempeln, auch ist dem Fuhrmann ein Graͤnzzettel, welcher den Namen des Fuhrmanns, 
die Zahl der Bespannung, der Frachtbriefe und der Frachtstuͤcke enthaͤlt, auszustellen. 
. 14. 
ireina- Die von dem Handelsskande, bei Einbringung der Waaren nach teipzig, zu beobachten- 
** den Regievorschriften bestehen in folgenden: 
71½. 
WPrachtbriest= Jedem für teipzig bestimmcen Waarentransperke, er sei groß oder klein, muß ein vom 
dem Absender ausgestelltes schriftliches Verzeichniß der Waaren, oder ein sogenannter 
Frachebrief beigefirgt und dem Fuhrmanne mitgegeben werden. 
In dem Frachebriefe muß jedes einzelne Frachtstück nach seinem Zeichen, Gewichee 
und Waareninhalte angegeben werden. 
K. 10. 
ündliche d-Blose mundliche Derlarationen der Waaren werden nicht angenommen- 
. 12 
Tmi Berseden Ist die Auesteltung richtiger Frachtbriefe unkerlassen worden, so wird der Wagen bei 
ärachtbuesen. dem Eingange im äußern Schlage in Acciobeschluß genommen, vor die Einnahme und
	        
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