Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Rathswage gefahren, dessen tadung dort von den Regieofficianeen uncersucht und, nach 
dem Befunde, von ihnen das feblende Verzeichniß gefertiger. 
18. 
Ist in dem Frachtbriese der Inhalt eines Frachtstücks gar nicht, oder nicht bestimme usersahren bet 
genug angegeben, so wird angenommen, daß der Inhalt zu denen Waaren gehöre, welche Declarationen. 
nach dem Tarif den höchsten Abgabensatz zu bezahlen haben; jedoch bleibt dem Waaren- 
empfänger der Beweis des Gegentheils, durch Eröffnung des Frachtstücks, in Gegenware 
der Regieofficianten, nachgelassen. 
G. 10. 
Der Fuhrmann hae sich mic seiner Waarenladung im äußern Schlage der Vorstade 4un Dn im 
zu teipzig, bei dem dasigen Thorschreiber, zu melden und ihm seine Frachtbriefe zu überge- # 9% 
ben, erhält sie aber, nach ihrer erfolgten Stempelung, nebst einem Thorzetcel, worauf 
der Name des Fuhrmanns, die Zahl der Frachtstücke und der Frachtbriefe bemerkt ist, 
vom Therschreiber sofork zurück. 
* 
Nach erhaltener Abfertigung im dußern Schlage muß der Fuhrmann sofort und ohne Aceisplat. 
Anhalten, oder einige Abladung, bei Zwanzig Thalern Strafe, den Wagen guf den 
bierzu eingerichteten Accisplaß vor dem innern Hallischen Thore sahren, wo zur Sicherheie 
der aufgefahrnen Wagen und abgeladenen Güter behusige Anstalten werden getroffen werden., 
. 21. 
Der Fuhrmann giebt den erhaltenen Thorzettel sogleich, die Frachtbriefe aber, nach= Abgabe des- 
Thorzettels und 
dem sie dem Waarenempfänger vorgezeigt worden, auf der in dem Accisgebäude befind= der Frachtbriefe. 
lichen Einnahmeexpedition ab. 
. 22. 
Auf dem Accisplatze kann zwar abgeladen werden, doch darf, vor wirklicher Erlegung Rbladung. 
der Abgabe, die Waare nicht weggeschaft werden. 
. 23. 6„ 
Es werden Einrichkungen gerroffen werden, daß jeder Wagen mit seiner ganzen tadung Wiegung der 
auf einmal und ohne Aufenthalt auf dem Accisplatze gewogen werden kann. Wagen.
	        
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