Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Bis dahin ist jede Ladung und jedes Frachtstuͤck der einzelnen Verwaͤgung, in der bei 
dem Accisplatze befindlichen Rathswage, unterworfen. 
6. 24. 
Untersuchung Das Accisam ist berechtigee, auch d den Inhalt der Frachtstuͤcke zu untersuchen, wenn 
des Inhalts der 
Frachtstücke, es solches fuͤr noͤthig findet. 
Diese Untersuchung kann, nach der Wahl des Waarenempfängers, entweder auf dem 
Aceisplatze, oder in seiner Waarenniederlage erfolgen. Im letztern Falle wird das Fracht- 
stück hart versiegelt dabin verabfolgt werden. # 
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6. 25. 
Abgabe des An- Während die Waare auf dem Accisplatze bleiben muß, (s. S. 22.) hat der Waaren- 
sagezettels. empfänger bei der Einnahme sich zu melden, einen von ihm selbst unterschriebenen Ansa- 
gezektel, worin die Zahl, die Zeichen, das Gewicht und der Inhalt der Frachtstücke, 
auch der Orc, woher die Woore zunächst gesendet wird, genau bemerke sind, einzureichen 
und die Abgabe davon an die Königliche und städtische Einnahme zu erlegen. 
6. 20. 
Freimachen der Nur der wirkliche Empfänger der Waare soll in Person, eder durch seine Leute und. 
Wearen. Geschäftsträger, welche aber Personen vom Handelsstande seyn müssen, die Waare durch 
Erlegung der Abgabe frei machen, und alle sogenannte Freimacher von Profession sollen 
nicht zugelassen werden. 
Jeder, der Waaren befreiet, hat anzugeben, ob er selbst, oder welches andere hiesige 
oder zur Messe kommende Handelshaus Eigenthuͤmer der Waare sei. 
Auf jede unrichtige Angabe steht eine Strafe von Zwanzig Thalern. 
. 27. 
„Qvittung iber Uiber die Berichtigung der Abgaben bekommt der Erleger eine Quittung, oder einen 
le erlegte 
gabe oder Zei- sogenannten Zeiger zettel, gegen dessen Abgabe an den Fuhrmann dieser die freigemach- 
gerzettel. ten Waaren verabfolgen lassen kann.
	        
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