Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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&  2.  Alle  Apotheker  haben  sich  daher  bis  zum  1sten  November  mit  den  erforderlichen
geaichten  Landesgewichtsstücken  für  den  Handverkauf  zu  versehen  und  die  etwa  vorhandenen,
dem  bisherigen  Handelsgewichte  entsprechenden  alten  Gewichte  zu  entfernen.

83.  Die  für  den  Handverkauf  bestimmten  Gewichte  sind  gesondert  von  den  Medicinalgewichten
  und  dergestalt  aufzubewahren,  daß  keine  Verwechselungen  vorkommen  können.

&  4.  Die  Apothekenrevisoren  haben  bei  den  Revisionen  auf  die  Ausführung  vorstehender
  Bestimmungen  Rücksicht  zu  nehmen,  in  den  Bereich  ihrer  Prüfung  auch  die  Richtigkeit  der
Gewichte  für  den  Handverkauf  zu  ziehen  und  jede  hierbei  gemachte,  mit  den  Bestimmungen  des
Gesetzes,  der  Verordnung  und  der  Aichordnung  vom  1  2ten  März  1858  nicht  im  Einklange
stehende,  Wahrnehmung  bei  der  nach  §  18  der  Verordnung  vom  1  2ten  März  1858  für  die
Aufsicht  über  das  Gewichtswesen  competenten  Wohlfahrtspolizeibehörde  behufs  weiterer  Erörterung
  zur  Anzeige  zu  bringen.

5.  Abgesehen  von  der  im  §&  4  angeordneten  Controle  der  Apothekenrevisoren  unterliegen
die  Apotheker  rücksichtlich  der  im  Handverkaufe  benutzten  Gewichte  und  Maaße  ohne  Unterschied
den  allgemeinen  Vorschriften  und  der  im  §  18  fg.  der  Verordnung  vom  1  2ten  März  1858
angeordneten  Aufsicht  der  Wohlfahrtspolizeibehörde.

Dresden,  den  25sten  September  1858.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.  Demuth.

77)  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Oberhohndorf-Schader  Steinkohlenbauvereins;
vom  25sten  September  1858.

De.  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  den  Statuten

des  Oberhohndorf-Schader  Steinkohlenbauvereins  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung

ertheilt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Hierüber  ist  gegenwärtiges

 

Decret
ausgefertigt  und  unter  Beidruckung  des  Ministerialsiegels  vollzogen  worden.

Dresden,  den  25  ten  September  185  8.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Kohlschütter.  Demuth.