Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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um  eine  Spoliation  oder  Beschädigung  handelt,  welche  ohne  eine  leicht  wahrnehmbare  Verletzung
  der  Emballage  oder  des  Verschlusses,  sowie  ohne  Herbeiführung  einer  Gewichtsdifferenz
  verübt  worden  ist,  und  deren  Entstehung  nicht  hat  ermittelt  werden  können.  In
diesem  Falle  haben  die  betheiligten  Verwaltungen  zu  dem  Schadenersatze  in  einem  nöthigenfalls
  durch  Schievsrichterspruch  (s.  Nr.  8)  festzustellenden  Verhältnisse  beizutragen.

8)  Können  bei  Reclamationsfällen  die  betheiligten  Verwaltungen  sich  darüber  nicht
einigen,  ob  den  ermittelten  Umständen  nach  angenommen  werden  könne,  daß  die  Beschädigung
  oder  der  Abgang  stattgefunden,  während  sich  die  Sendung  in  den  Händen  der  Post
befunden,  dem  Reclamanten  also  überhaupt  ein  Ersatz  zu  gewähren  sei,  oder  darüber,  ob
und  in  welchem  Maße  die  eine  oder  die  andere  Postverwaltung  den  Ersatz  zu  leisten  beziehungsw.
  dazu  beizutragen  hat,  so  kann  auf  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  provocirt  werden.
Diese  hat  sich  zunächst,  sofern  auch  dieser  Punkt  noch  treitig,  darauf  zu  beziehen,  ob  im
concreten  Falle  dem  Reclamanten  überhaupt  ein  Ersatz  zu  gewähren  sei,  sodann  aber  auch
darauf,  welche  von  den  betheiligten  Verwaltungen  und  mit  welchen  Beträgen  sie  zu  dem
zu  gewährenden  Ersatz  beizutragen  haben.

Das  Schiedsgericht  wird  in  einem  solchen  Falle,  abweichend  von  den  Bestimmungen
des  Artikels  78,  in  ver  Weise  gebildet,  daß  jede  der  betbeiligten  Verwaltuugen  eine  andere
  Verwaltung  bezeichnet,  die  sämmtlichen  benannten  Verwaltungen  aber  eine  dritte  Verwaltung
  wählen,  welche  das  Schiedsrichteramt  zu  versehen  hat.  Falls  sich  die  benannten
Verwaltungen  über  die  zu  wählende  dritte  Verwaltung  nicht  einigen  können,  so  bat  jede
derselben  eine  Central-Postbehörde  zu  bezeichnen  und  zwischen  diesen  das  Loos  zu  entscheiden.

In  Fällen  jedoch,  wo  es  sich  um  einen  Ersatzbetrag  bis  20  Thlr.  einschließlich  handelt
und  wo  die  Verwaltungen  des  Aufgabe=  und  Bestimmungsortes  einverstanden  find,  daß  eine
gemeinschaftliche  Ersatzleistung  erfolgen  soll,  findet  eine  Berufung  an  ein  Schiedsgericht  nicht
statt  und  ist  die  Entschädigung  von  sämmtlichen  beim  Transporte  betheiligten  Verwaltungen
zu  gleichen  Theilen  zu  tragen.

9))  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  alle  zwischen  zwei  Vereinspoftbezirken
  gewechselten  Fahrpostsendungen,  ohne  Unterschied  ob  der  Verlust  im  Postbezirk
der  Aufgabe,  oder  im  Bezirke  einer  anderen  Postverwaltung  stattgefunden  hat,  und  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  in  den  betreffenden  Bezirken  für  die  innerhalb  derselben  beförderten
Sendungen  abweichende  Vorschriften  bestehen.