Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

2.
Erlnnerung  wegen  aubstchender

Von  mehreren  Oberaͤmtern  sind  die
Berichte  noch  nicht  eingekommen,  welche
sie  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom
26.  April  d.  J.  (Reg.  Blatt  Nro.  24)
wegen  der  in  ihrem  Amtsbezirk  befindlichen
  Buch-#ruckereien  an  den  K.  Studien-421



Des  Studienraths.

Berichte  über  die  im  Königreich  befindlichen  Buchdruckereien.

rath  einsenden  sollten.  Diejenigen  Oberämter,
  bei  welchen  dieß  der  Fall  ist,
werden  nun  erinnert,  die  fraglichen  Berichte

  unfehlbar  innerhalb  drei  ?s  Wochen
zu  erstatten.
Stuttgart  den  5.  Juli  18:4.
Süskind.

5.  Ober-Aufsiches-Commission  für  die  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt.


Die  Anfnahme  in  die  Taubstummen=  und  Blinden-Ankalt  und  die  Kosten  der  Verpflegung  in  dersIllben
  betreffend.

In  Gemäßheit  des  9.  Artikels  der  Bekanntmachung
  vom  23.  Januar  v.  J.,  die
Einrichtung  der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt
  zu  Gmünd  betreffend,  (Staatsund
  Regierungs-Blatt  Nro=  15.  von  1:5)
wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  für  das  nächstkünftige  Lehrjahr
  vom  1.  September  1833  das  Kost:  und
Verpflegungsgeld  für  einen  jeden  in  die
Anstalt  selbst  aufgenommenen  Zögling  im
Ganzen  wieder  auf
Ein  Hundert  und  fünfzig  Gulden
festgeseczt  worden  ist.

Diese  find  in  einvierteljaͤhrigen  Raten
an  die  Aufsichts-Commission  der  Taubstummen=

  und  Blinden-Austalt  in  Gmänd
zu  bezahlen.

Der  Zögling  erhält  hiefür  den  Unterricht,
  die  angeordnete  Kost  und  Wohnung
nebst  Bett,  freier  Wäsche,  so  wie  Ausbesserung
  des  Weiszeugs  und  der  übrigen
Kleidung.  Die  vorschriftsmäßige  Ausstattung
  mit  Kleldungektücken  und  Leibweiszeug
  haben  die  auf  eigene  Kosten  in
der  Anstalt  lebenden  Zöglinge  selbst  sich
anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder  der
Anstalt  die  Auslage  hiefür  zu  ersehen.

Bei  den  Zöglingen  aber,  welche  ganz
oder  zum  Theil  auf  Kosten  des  Staats
unterhalten  werden,  übernimmt  die  An-