Nro. 6. 1808. 65
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 13. Febr.
Königl. Kriegs-Collegium. Die Verrechnung des Brodgelds für die Beurlaubten vom
- Invaliden-Corps zu Stuttgart betr. d. d. 11. Febr. 1808.
Denjenigen Königl. Ober= und Staabs-Aemtern bei welchen die Beurlaubte von dem
nvaliden-Corps zu Stuttgart mit ihrem Traktament angewiesen sind, wird hiemit nachrichtlich
angefügt, daß das Brodgeld, welches denselben bishero für Rechnung der Königl.
Kriegsprästatiens-Commission bezahlt worden, vom 1. Jan. 1808. an, wiederum aus Kenigl.
Kriegs-Casse bonifictrt werde, und daher gegen diese zu verrechnen seye. Stuttgart
den 11. Febr. 1803. Königl. Kriegs-Collegium.
Kön. Conscriptions= und Rekrutirungs-Commission. Straf-Erkenntniß und Allerhöchsie
Normal-Verordnung wegen ungehorsam ausweichenden ausgehobenen Militairpflichtigen
d. d. 6. Febr. 1808.
Se. Königl. Maj. haben durch Allerhöchste Ordre vom §. Febr. 1808. allergnaͤ-digst
bestimmt, daß die beede Militairpflichrige, Johann Burkhard von Tobel, und Meinrad
Diem von Vegt, Altdorfer Kreises und Oberamts, welche im vorigen Jahr nach der Aushebung
zum Militair auf dem Transport hieher entwichen, und jezt wieder gegenwärtig
sind, mit einer um vier Jahre verlängerten Capitulation assentirt werden sollen.
Zugleich haben Se. Königl. Mas. die allerhöchste Normal Verordnung erlassen:
daß wenn ein Individuum, das schon für den Dienst ausn#ehoben worden, entweicht, und
man seiner wieder habhaft wird, ehe der Verlust seines Vermögens und Unterthanenrechts
gesezlich erkanne werden kann, solches sogleich, und wenn das Regiment, zu dessen Canton
es gehört, keinen Abgang hat, zum Garnisons-Bataillon assentirt, und zur Strafe seine
Capitulations-Zeit nach dem Grade des Vergehens um zwei bis vier Jahr verlängert werden
solle. Welches nach allerhöchstem Befehl zu Abschrekung anderer öffentlich bekannt gemacht
wird. Serutegart, den 6. Febr. 1808.
Kön. Conseripttons= und Rekrurirungs-Commission.
Königl. Medicinal-Departement. Die successive Abschaffung der sogenannten geschwornen
Weiber betr. d. d. 11. Febr. 1808.
Da vielfältige Erfahrung gelehrt hat, daß die Aufstellung der sogenannten geschwor-