Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro.  6.  1808.  65
Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  13.  Febr.

 

 

Königl.  Kriegs-Collegium.  Die  Verrechnung  des  Brodgelds  für  die  Beurlaubten  vom
-  Invaliden-Corps  zu  Stuttgart  betr.  d.  d.  11.  Febr.  1808.

Denjenigen  Königl.  Ober=  und  Staabs-Aemtern  bei  welchen  die  Beurlaubte  von  dem
nvaliden-Corps  zu  Stuttgart  mit  ihrem  Traktament  angewiesen  sind,  wird  hiemit  nachrichtlich
  angefügt,  daß  das  Brodgeld,  welches  denselben  bishero  für  Rechnung  der  Königl.
Kriegsprästatiens-Commission  bezahlt  worden,  vom  1.  Jan.  1808.  an,  wiederum  aus  Kenigl.
  Kriegs-Casse  bonifictrt  werde,  und  daher  gegen  diese  zu  verrechnen  seye.  Stuttgart
den  11.  Febr.  1803.  Königl.  Kriegs-Collegium.

Kön.  Conscriptions=  und  Rekrutirungs-Commission.  Straf-Erkenntniß  und  Allerhöchsie
  Normal-Verordnung  wegen  ungehorsam  ausweichenden  ausgehobenen  Militairpflichtigen
  d.  d.  6.  Febr.  1808.

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch  Allerhöchste  Ordre  vom  §.  Febr.  1808.  allergnaͤ-digst
  bestimmt,  daß  die  beede  Militairpflichrige,  Johann  Burkhard  von  Tobel,  und  Meinrad
Diem  von  Vegt,  Altdorfer  Kreises  und  Oberamts,  welche  im  vorigen  Jahr  nach  der  Aushebung
  zum  Militair  auf  dem  Transport  hieher  entwichen,  und  jezt  wieder  gegenwärtig
sind,  mit  einer  um  vier  Jahre  verlängerten  Capitulation  assentirt  werden  sollen.

Zugleich  haben  Se.  Königl.  Mas.  die  allerhöchste  Normal  Verordnung  erlassen:
daß  wenn  ein  Individuum,  das  schon  für  den  Dienst  ausn#ehoben  worden,  entweicht,  und
man  seiner  wieder  habhaft  wird,  ehe  der  Verlust  seines  Vermögens  und  Unterthanenrechts
gesezlich  erkanne  werden  kann,  solches  sogleich,  und  wenn  das  Regiment,  zu  dessen  Canton
es  gehört,  keinen  Abgang  hat,  zum  Garnisons-Bataillon  assentirt,  und  zur  Strafe  seine
Capitulations-Zeit  nach  dem  Grade  des  Vergehens  um  zwei  bis  vier  Jahr  verlängert  werden
  solle.  Welches  nach  allerhöchstem  Befehl  zu  Abschrekung  anderer  öffentlich  bekannt  gemacht
  wird.  Serutegart,  den  6.  Febr.  1808.

Kön.  Conseripttons=  und  Rekrurirungs-Commission.

Königl.  Medicinal-Departement.  Die  successive  Abschaffung  der  sogenannten  geschwornen
Weiber  betr.  d.  d.  11.  Febr.  1808.

Da  vielfältige  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  die  Aufstellung  der  sogenannten  geschwor-