Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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gethane Ankworken, Vergleiche, Verträge, lette Willen, Käufe, mündlich angebrachte Kla- 
gen, Rügenanzeigen, und andere dergleichen rechrliche und gerichcliche Angelegenheicen, so 
wie selbige resp. wirklich befunden, ausgesprochen und verhandelt worden, getreulich nach 
eurem besten Wissen und Verstande niederzuschreiben, zu registriren, anzumerken, gehörig 
vor= und zu verlesen (jedesmal durch den eigends hierzu verpflichte##en Aceuar richtig und 
getreulich registriren und niederschreiben, vor= und verlesen zu lassen) auch sorgfältig auf- 
zubewahren, richcige Registranden, Acten und Protorolle in Civil-Criminal= und Denun- 
ciationssachen zu halcten, die Gerichtsuntergebnen so wenig, als die Parcheien, in Prozeß- 
sachen mit Sporceln über die Taxordnung, auch sonst über die Gebühr nicht zu beschwe- 
ren, die Gerichtssachen, so von Rechtswegen heimlich gehalten werden sollen, Niemanden 
zu offenbaren, zu Ausfertigung der Documente und Schriften jedesmal das gesetzte Stem- 
pelpapier, nach Maßgabe der dieserhalb ergangenen Mandate, zu nehmen und zu gebrau- 
chen, auch, daß nach diesen Mandaten verfahren und überall das erforderliche Steempel- 
papier adhibirer werde, genaue Obsiche zu führen; überhaupt euch, wie es einem gewis- 
senhaften, thätigen und aufmerksamen Richter eignek, stets zu verhalten, und hieruncer 
allenthalben euch weder durch Freundschaft, Feindschaft, Gunst, Gabe, Geschenk, noch durch 
eine andre Ursache hindern oder davon abhalten zu lassen (im übrigen zugleich alles das- 
jenige, was das dieser Behörde ertheilte besondere Geschäftsregulativ) (die ausgefertige 
erhaltene besondere Dienstinstruction) euch sonst zur Obliegenheie mache, genau zu befolgen. 
Eid. 
Alles, was mir N. N. gegenwärtig vorgelesen, von mir auch wohl verstanden 
worden ist, das will ich fest, treu und unverbrüchlich halten. So wahr mir Got# 
belfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn. 
Anmerkung. Hierbei wird vorausgesetzt, daß der neue Bediensteke wegen der De- 
positenverwaltung annoch auf die Constitution vom anvertraucen Gure, nach Vorschrife des 
Mandats vom 1###en December 1768. insonderheie zu verpflichten ist. 
B. 
Eidesformel 
wornach ein Gerichtsactuar, vor Antritt seiner Function, im Beisenn der cono- 
cirten Gerichtsuntergebenen insonderheit zu verpflichten ist. 
Ihr sollet angeloben und schwören: 
Nachdem ihr als Actuarius bei der Justizkanzlei (Gerichesbehörde) zu N. angestelle 
worden, bei Verwaltung dieser Funccion euch jederzeie treu, fleißig und unverdrossen zu 
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