Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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crekungsfalle ist niche nur der Schiffer für alle hierbei verübten Zoll- und Accisunkerschleife, 
als Selbstschuldner, mic verantworklich, sondern er wird, wenn auch kein Unterschleif hierbei 
vorgegangen, um zehn Thaler gestrafe. 
Eintritt der 9. 17. 
A Erst, wenn die Schiffsladung den Fluß verlassen hat, duͤrfen von selbiger die geordne— 
Handels. und ten Handels= und Consumtionsabgaben, als Grenz-- Land-- General-Accise, Tranksteuern 
Consumtions= 2c. von den Behörden erhoben werden. 
abgaben. » 
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Vorschriften In Hinsicht der Frachtbriefe und Manifeste, welche der Schiffer uͤber seine Ladung in 
wegen der 
Frachtbriese u. den Zollämtern vorzuweisen hak, sind die im 1##en Artikel der Elbe-Schifffahrts-Acte ent- 
Manifeste. haltenen Vorschriften auch bei der inländischen Schifffabre zu befolgen. 
l. 10. 
Neoisson der Die in der Elbe-Schifffahres-Acee im 20sten, 2 1sten, 22sten und 2sten Arrikel, 
wegen Revision der kadungen, enthaltenen Vorschriften sollen, in so weit sie auf die inländische 
Schifffabre bezogen werden können, auch bei dieser ihre Anwendung leiden. 
G. 20. 
Strafen des Jeder Unterschleif der Schifffahrtsabgabe, er werde durch falsche Angaben der Ladung, 
Unterschleiss. oder durch Vorbeischiffung der Zollaͤmter, oder sonst auf irgend eine Art veruͤbt, wird mit dem 
zwölffachen Betrag der hinterzogenen Abgabe bestraft. Die Ladung haftet fuͤr die Abgabe 
und fuͤr die Strafe. « 
. 9.21-. 
»V0sschrtstc«n-WennvondenausdemAuslandekommcndenSchistkninUnsermsandesgebieteausgo- 
YkFckfeJ WITH schifft werden soll, so darf solches 
bei Ein= und 1.) bei. Kaufmannsguͤtern und Waaren nur in einer accisbaren Stadt, bei landwirth— 
Aucschissungen schefie chen Erzeugnissen nur auf den zeither bierzu bestimmten, und mit einer gell. oder Accis- 
im Lande. einnahme versehenen Ausladeplähen, und 
2.) nach vorgängiger Meldung bei der Accisbehoͤrde des Orts, und in Gegenwart eines 
Accisoffizianten geschehen, in Gemaͤßheit des 10ten 9. und bei Vermeidung der daselbst 
geordneten Strafe. 
3) Nur von den ausgeladenen Guͤtern werden, nach erfolgter Revision, dee Handels- 
und Consumcionsabgaben nach den geseßlichen Vorschriften erhoben. (§. 17.) 
6 22. 
Vertsezung. Wenn aus dem Auslande kommende oder dahin bestimmee Güter in den durch die 
Elbe-Schifffahrts-Convention hierzu bestimmten Städren, Dresden, Pira, Schandau
	        
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