Object: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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ausübt, und ein günstiger Umstand, daß einer Sache, der sich die 
Demokratie für ihre Zwecke zu bemächtigen sucht, dadurch ihr 
Stachel genommen wird. Dies kann aber nur geschehen, wenn 
die Regierungen auch ihrerseits das Recht anerkennen und nach 
Kräften schützen. Hierin können mich auch viele Mißgriffe seitens 
des Augustenburgers nicht irre machen; denn Recht bleibt 
  
Ernst II., Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha. 
(Goldene Chronik der Wettiner.) 
Recht, auch wenn der Träger desselben Fehler begeht.“ Hieraus 
ergibt sich mit Klarheit der Schlüssel für die Politik des Königs: 
für ihn war die dänische Frage nur eine Rechtsfrage, bei der 
in erster Linie die Wahrung der legitimen Ansprüche des Augusten- 
burgers, in zweiter die Wahrung der Rechte des Bundes in 
Betracht zu ziehen waren. Hierin stimmte er mit seinem Mi- 
nister überein, auf den er seit den Maitagen 1849 ein unbedingtes
	        
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