Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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ments-Anordnungen, so wie überhaupt alle Verfügungen über Militärprästationen in 
der Oberlausit und deren Vergütungen, werden an den Amtshauptmann gerichtet, und 
von demselben der ständischen. Depucatlon, zur weiteren Maßnehmung, bekannt gemache, 
S. XII. 
Wenn in einzelnen Fällen besondere Anordnungen der Kriegs- Verwaltungs-Kammer 
nicht ertheilt oder erlangt werden können, so sind die Militärbehörden wegen der unmit- 
telbar zu bewirkenden teistungen an den Ameshauptmann zu verweisen, welcher sodann 
insbesondere die erforderlichen Marschrouten und Vorspannpässe ertheilen kann, gegen 
deren Production von den tandescommissarien und Stadtraͤthen die Ausschreibung und 
die sonst erforderliche Verfügung zu besorgen ist. In höchstdringenden Fällen mögen 
sich jedoch die Militärbehörden unmittelbar an die nächste ausschreibende ständische Be- 
börde, unter gleichzeitiger Benachrichceigung des Ameshaupemanns, verwenden. 
S. XIII. 
Von der ständischen Depuration wird, unter dem Vorsib und der leitenden Mitwir- 
kung de# Amtshauptmanns, die Vertheilung der teistungen nach den, zwischen dem tande 
und den Städten, wegen der Beitragsquoten bestehenden Verträgen bewirkt, und es wer- 
den die tandescommissarien und Sradcräche davon, zur fernern Subrepartikion, mittelst 
Protocollertracts, in Kenneniß gesect, wobei der Amtshauptmann darauf zu sehen hat, 
daß dieser Repartition durch weitere Subreparcitionen, und in deren Gemäsheit erfolgende 
Gewährung der Militärleistungen, vollständig Genüge geschehe. 
XIV. 
Dem Amtshauptmann bleibt hierbei, insofern nicht unmictelbare Anordnungen der 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer bereits deshalb Bestimmungen getroffen haben, vorbehalten, 
a.) die Tage zu bestimmen, an welchen die tieferungen und teistungen erfolgen 
sollen,. 
b.) die Nacht= und Rastquartiere, sowohl für-einzelne Mannschaften, als für Com- 
mandos und größere Truppenabtheilungen, zu reguliren, 
I.) die Stationorte bei Transporten festzusesen, 
d.) die Orte zu bestimmen, wo Recrucen und Arbeicer, so wie die zu gestellenden 
Pferde, zu versammeln und zu übernehmen sind. 3Q
	        
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