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ments-Anordnungen, so wie überhaupt alle Verfügungen über Militärprästationen in
der Oberlausit und deren Vergütungen, werden an den Amtshauptmann gerichtet, und
von demselben der ständischen. Depucatlon, zur weiteren Maßnehmung, bekannt gemache,
S. XII.
Wenn in einzelnen Fällen besondere Anordnungen der Kriegs- Verwaltungs-Kammer
nicht ertheilt oder erlangt werden können, so sind die Militärbehörden wegen der unmit-
telbar zu bewirkenden teistungen an den Ameshauptmann zu verweisen, welcher sodann
insbesondere die erforderlichen Marschrouten und Vorspannpässe ertheilen kann, gegen
deren Production von den tandescommissarien und Stadtraͤthen die Ausschreibung und
die sonst erforderliche Verfügung zu besorgen ist. In höchstdringenden Fällen mögen
sich jedoch die Militärbehörden unmittelbar an die nächste ausschreibende ständische Be-
börde, unter gleichzeitiger Benachrichceigung des Ameshaupemanns, verwenden.
S. XIII.
Von der ständischen Depuration wird, unter dem Vorsib und der leitenden Mitwir-
kung de# Amtshauptmanns, die Vertheilung der teistungen nach den, zwischen dem tande
und den Städten, wegen der Beitragsquoten bestehenden Verträgen bewirkt, und es wer-
den die tandescommissarien und Sradcräche davon, zur fernern Subrepartikion, mittelst
Protocollertracts, in Kenneniß gesect, wobei der Amtshauptmann darauf zu sehen hat,
daß dieser Repartition durch weitere Subreparcitionen, und in deren Gemäsheit erfolgende
Gewährung der Militärleistungen, vollständig Genüge geschehe.
XIV.
Dem Amtshauptmann bleibt hierbei, insofern nicht unmictelbare Anordnungen der
Kriegs-Verwaltungs-Kammer bereits deshalb Bestimmungen getroffen haben, vorbehalten,
a.) die Tage zu bestimmen, an welchen die tieferungen und teistungen erfolgen
sollen,.
b.) die Nacht= und Rastquartiere, sowohl für-einzelne Mannschaften, als für Com-
mandos und größere Truppenabtheilungen, zu reguliren,
I.) die Stationorte bei Transporten festzusesen,
d.) die Orte zu bestimmen, wo Recrucen und Arbeicer, so wie die zu gestellenden
Pferde, zu versammeln und zu übernehmen sind. 3Q