Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Anmerkungen zu der Documententare. 
Nach der Documencenkare bezahlen bei den fahrenden Posten das Porto: 
a) alle bloß auf einen nahmhafeen Inhaber ausgestellre und niche au porteur zahlbar 
kaukende Documentce, Privat-Schuld-Scheine, hoypocbekarische und andere Obligarionen, Wechsel, 
Wechselbriefe, Wechselrechnungen und Anweisungen; 
b) alle Arten gerichtlicher Documencte und Urkunden, Arcestare, Contracte, Voll= 
machten, Recognitionscheine und Quictungen, so wie die gewöhnlichen Rechnungen der Kaufleute 
und Haudwerker; 
c) Talons, welche eingesendec werden, um neue Zinßscheine zu einer Staats= oder Sradt- 
Obligation zu erholen; - — « 
d) Documente von Werth, ohne bestimmte Angabe des Werths, und für welche daher 
auch die Post keine Gewaͤhr leistet; 
e) Manuscripte oder zum Druck bestimmte Schriften. 
Bei den reitenden Posten bezahlen alle diese Gattungen von Documenten, wenn deren Ver— 
sendung mit denselben ausdruͤcklich verlangt wird, das Porto nach der Brieftaxe. 
— 
Taxe des Personengeldes bei den ordingiren Postwagen und 
Postkutschen, 
# 1. 
Sowohl bei den innerhalb des landes, als bei den nach dem Auslande gehenden, ordinairen 
Postwagen haben die Reisenden das Personengeld am Orte des Einschreibens zu bezahlen, und 
zwar bei den erstern enkweder bis zu dem Orte ihrer Bestimmung, wenn die Reise bis dahin mir 
dem nämlichen Wagen gemacht, ober bis zu der Stacion, wo sie mic einem andern Wagen fort- 
gesebt wird, und bei letztern bis zur nächsten Grenzstation. 
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a) In dem Eilpostwagen bezahle die Person 9 Groschen auf die Meile, mie Einschluß des 
Trinkgeldes für die Postillons, und kann dafür 20 Pfund Gepäcke mit sich führen; 
b) in den Diligencen (Postkutschen) bezahlt die Person 7 Groschen auf die Meile, und har 
dafür 30 Pfund Reisegepäcke frei; 
Jc) in den übrigen bedeckten Postwagen, 6 Groschen auf die Meile, mic 50 Pfund freiem 
Gepäcke, und « « 
4) auf den offenen Postwagen und Beiwagen, 5 Groschen auf die Meile, mit 50 Pfund 
freiem Gepäcke. Die Uiberfracht der Reisenden bezahle nach der Taxe der Viccualien und geringen 
Sachen, wenn sie niche in Waare oder Geld besteht. 
e 
Kinder uncer 3 Jahren sollen, sofern sie niche von fremden Posten auf hiesige übergehen, zu 
den Posten gar nicht, von 3 bis 14 Jahren aber für das halbe Personengeld, und mie 20 Pfund 
freicm Gepäcke, aufgenommen werden.
	        
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