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Zuischen der Königl. Sächsischen Landesregierung und der Fürstl. Reußischen der ältern
btinie Reglerung ist, in Ansehung der gegenseitigen Gestellung der Jagd= und Forstverbre=
cher, welche in dem einen Staate Jagd= und Forstsrevel verüben, in dem andern aber
ihren Wohnsis haben, folgende Uibereinkunfe verabredet worden.
s. 1.
Wenn sich der Fall ereignee, daß ein Königl. Sächsischer Unkerthan im Fürstl. Reu-
ßischen der ältern tinie Terrilorio, oder ein Fürstl. Reußischer Untertban im Königl.
Sächsischen Gebiete ein Jagdverbrechen, innerhalb oder außerbalb des Waldes, verüben,
oder auf unstreitigem Waldgrunde und Boden, es mag derselbe im landesherrlichen oder
Privateigenthume sich befinden, eines Vergehens durch Holzentwendung, Beschädigung
der Hölzer, Grasen, Hürhen, Moosscharren und Streureissen sich schuldig machen sollte;
so soll ein solcher, es sey eine Pfändung erfolge oder niche, gehalten seyn, sich auf die
an ihn ergehende tadung, in welcher er, nach der bei der vorladenden Behörde geltenden
gesetlichen Vorschrist, mie Einräumung einer blos vierzehntägigen Frist, zu citiren ist,
vor dem Amee oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit er sich des Verbrechens schuldig
gemacht hat, zu stellen, und es sollen daselbst die begangenen Jagd- und Waldfrevel
sowohl, als die bel Gelegenheit derselben und uno actu continuo mit diesen begangenen
andern Ercesse, z. B. Widersetzlichkeit bei der Pfändung, untersucht und bestraft werden.
. 2.
Damit derglelchen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leichter enedecke werden
können, so soll den Forstbedienten oder den bestohlnen Eigenchümern nachgelassen bleiben,
lediglich auf Anmelden bei den Dorsgerichten, oder, wenn der Verbrecher an dem Orte
sich befinder, an welchem die Ames= oder Gerichtserpedition wesentlich ist, und der
Beamte oder Justitiar wohne, auf Anmelden beim Amte oder Gerichtsverwalter, ohne
besondre Requisition, jedoch uncer Theilnahme wenigstens einer verpflichteken Geriches-
person, Haussuchung zu thun.
¾ 6.
Die Insinuation der an den Werbrecher zu erlassenden Citacionen soll, ohne besondere
Requisition, nur gegen Vorzeigung der schriftlichen ossenen Ladung, bei demjenigen Amte
oder Gerichte, uncer dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohnc, und auf mündliche