Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Zuischen der Königl. Sächsischen Landesregierung und der Fürstl. Reußischen der ältern 
btinie Reglerung ist, in Ansehung der gegenseitigen Gestellung der Jagd= und Forstverbre= 
cher, welche in dem einen Staate Jagd= und Forstsrevel verüben, in dem andern aber 
ihren Wohnsis haben, folgende Uibereinkunfe verabredet worden. 
s. 1. 
Wenn sich der Fall ereignee, daß ein Königl. Sächsischer Unkerthan im Fürstl. Reu- 
ßischen der ältern tinie Terrilorio, oder ein Fürstl. Reußischer Untertban im Königl. 
Sächsischen Gebiete ein Jagdverbrechen, innerhalb oder außerbalb des Waldes, verüben, 
oder auf unstreitigem Waldgrunde und Boden, es mag derselbe im landesherrlichen oder 
Privateigenthume sich befinden, eines Vergehens durch Holzentwendung, Beschädigung 
der Hölzer, Grasen, Hürhen, Moosscharren und Streureissen sich schuldig machen sollte; 
so soll ein solcher, es sey eine Pfändung erfolge oder niche, gehalten seyn, sich auf die 
an ihn ergehende tadung, in welcher er, nach der bei der vorladenden Behörde geltenden 
gesetlichen Vorschrist, mie Einräumung einer blos vierzehntägigen Frist, zu citiren ist, 
vor dem Amee oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit er sich des Verbrechens schuldig 
gemacht hat, zu stellen, und es sollen daselbst die begangenen Jagd- und Waldfrevel 
sowohl, als die bel Gelegenheit derselben und uno actu continuo mit diesen begangenen 
andern Ercesse, z. B. Widersetzlichkeit bei der Pfändung, untersucht und bestraft werden. 
. 2. 
Damit derglelchen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leichter enedecke werden 
können, so soll den Forstbedienten oder den bestohlnen Eigenchümern nachgelassen bleiben, 
lediglich auf Anmelden bei den Dorsgerichten, oder, wenn der Verbrecher an dem Orte 
sich befinder, an welchem die Ames= oder Gerichtserpedition wesentlich ist, und der 
Beamte oder Justitiar wohne, auf Anmelden beim Amte oder Gerichtsverwalter, ohne 
besondre Requisition, jedoch uncer Theilnahme wenigstens einer verpflichteken Geriches- 
person, Haussuchung zu thun. 
¾ 6. 
Die Insinuation der an den Werbrecher zu erlassenden Citacionen soll, ohne besondere 
Requisition, nur gegen Vorzeigung der schriftlichen ossenen Ladung, bei demjenigen Amte 
oder Gerichte, uncer dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohnc, und auf mündliche
	        
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