Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Handlungen, sich dleser Verwaltung, zum Theil mit Ausschluß der Kirchväcer, denen 
solche obliege, selbst uncerzogen, auch lestere bei ihrer Anstellung, wegen der speciellern 
Dienstpflichten, mic besondern Instructionen, auf welche sie, nebst dem Regularive zu 
verpflichten sind, nach Maßgabe F. 13. desselben, niche versehen baben; daß ferner 
den wegen Aufbewahrung der Seiftungsurkunden, Schulddocumenke und anderer das 
Kirchenvermögen beereffenden Schriften, nebst dem baaren Gelde, in einem bei jeder 
Kirche anzuschaffenden eisernen Kasten, 9. 10 und 5. 20. ertheilten Anordnungen 
keine Folge geschehen, ingleichen daß dieselbe Vernachlässigung wegen der im vierten 
Kapicel über die Kapicalien und Schulden der Kirche, so wie im sechsten Kapicel 
über die Einnahme und Ausgabe insbesondere enthaltenen Vorschrifsten Seatt gefunden 
bat, indem die Collatoren vorräthige Kirchengelder chells an sich behalten, bheils 
solche, ohne vorgängig elngeholce Genehmigung der vorgesetzten pöhern Behörde, als 
Darlehne sich zugeeignee, sowohl in den G. 54, 70 und 33. benannten Fällen An- 
zeige dahin zu erstateen unterlassen Haben; endlich, daß bei Fereigung und Abnahme 
der Kirchrechnungen Dasjenige, was im kvien Kapicel deshalb disponire zu befinden, 
größteneheils unbeachtee geblieben, auch von dem daselbst beigefügten Rechnungs- 
Schema 0O vielfältig abgewichen worden ist. 
Wenn Wir nun dieses gesetwidrige Verhaleen schlechcerdings abgestelle wissen wol- 
len; so wird die Befolgung besageen Regulacivs vom 11. August 1813. nach sei- 
nem ganzen Inhalte hierdurch anderweit ernstlich eingeschaͤrft, und haben alle Diejeni- 
gen, welche dasselbe angeht, wegen weiterhin bekannt werdender Abweichungen von 
selbigem, ohnfehlbarer Verantwortung, und, neben der Ersatzleistung des verursachten 
Schadens, nachdruͤcklicher Ahndung sich zu gewaͤrtigen. 
Insonderheit werden auch die Pfarrer und Kirchvaͤter auf den. Inhalt des 12ten 
hK. nochmals verwiesen, und damie Niemand mie der Unwissenheie sich zu eneschuldi- 
gen vermag, sowohl bei vorkommenden örtlichen Revisionen sichere Kenneniß davon 
erlangt werden kann, ob und inwieweic den über Kirchen-, Schul= und milde Srift-
	        
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