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Diese Vorschrift ist namentlich auch auf die sogenannten Kammerjäger anzuwenden,
denen das Herumgehen mie arsenikalischen und andern gifthaltigen Micceln, ohne ausdrück-
liche Erlaubniß vorgedachter Behörden, künftig nicht weiter erlaubt ist.
8. 16. ·
Neue Concessionen sind gleichfalls bei der tandesregierung, oder bei der Oberamrsre-
gierung zu Budissin zu suchen, und mögen von solchen nach Befinden ertheilt werden,
inosbesondere
a) zu Errichkung chemischer Arzneifabriken irgend einer Arc, deren eigenmächeige Anleg-
ung andurch bei funfzig Thalern Strafe, sowohl für die Person , welche dem entgegen-
handel#, als auch für die Obrigkeic, welche bierunter nachsiehet, untersage wird;
b) zu Fertigung und Führung pharmaceutisch zu bereitender Arzneimittel. (G. 1.) —
Die Erlaubniß hierzu wird jedoch lediglich ertheilt werden, wenn durch deren Güte dem
Publicum ein ganz besonderer Vortheil erwächst, und solche in hierländischen Apotheken
nicht zu erlangen sind, so wie mite der Einschränkung, daß dergleichen Mittel lediglich
an Droguisten und Apotbeker verkaufe, oder in Commission gegeben werden dürfen;
Jc) zu Führung einiger Hausmietel, welche unter dem Verzeichnisse sub A. B. und
C. nicht mit begriffen sind, an Orten, wo keine Apotheke befindlich ist.
4n #. 17.
Da Wir jedoch die in den gebirgischen Aemeern Schwarzenberg, Wolkenstein, Grün-
hayn und Wiesenburg bisher berriebene Fertigung von Arzneimicteln, welche, nebst deren
Vertriebe, jenen Gegenden zum wesentlichen Erwerb gereich', gänzlich zu unctersagen
Bedenken kragen; gleichwohl allen daher zu besorgenden Mißbräuchen wirksamst vorzubeu-
gen ist; so finden Wir nachfolgende besondere Vorkehrungen und Einschränkungen, unter
welchen jener Arzneihandel ferner nachgelassen bleiben mag, für angemessen.
*)
6 Die Fereigung und der Verkauf von Arzneimicteln, welche außerhalb der Apotheken
überhaupt nicht gefuͤhrt werden duͤrfen, wird von jetzt an auch allen Laboranten, Haͤndlern
und Spediteuren jener Gegend, ohne ausdrtuͤckliche Concession Unserer Landesregierung,
bei Confiscation des gesammten Vorraths, und zehn Thalern Strafe fuͤr jeden Uiber—
tretungsfall, untersagt.
J. 19.
Jede solche Erlaubniß wird, mit ausdruͤcklichem Ausschlusse aller drastischen und Mer-
kurialmittel, stets auf gewisse Arzneien, und zwar auf solche, die auch sonst eine schäd-