Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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liche Anwendung weniger besorgen lassen, ingleichen auf die tebenszele und Person der Inha- 
ber beschränke werden. « 
Dkedießfallsigen«GesuchesindbeidemBezkrksbeainkenänzubringen,welcher 
à) bei Laboranten, wenn ihm dießfalls kein sofortiges Bedenken beigeht, zufoͤrderst 
den Physicus zu veranlassen hat, daß er 
aa) alle Recepte und Dispensatorien, nach welchen der Ansuchende seine Arzneien 
bereiten will, gruͤndlich untersuche, und 
bb) solchen persoͤnlich pruͤfe, ob er wenigstens die zu seinem Geschaͤfte unentbehr- 
lichsten pharmaceutischen Kenntnisse besitze; 
worauf der Beamte den Erfolg der Landesregierung gutachtlich zu berichten hat. 
b) Bei Gesuchen um Erlaubniß zum Handel mit dergleichen Arzneimitteln, zu deren 
Fertigung Andere bereits concessionirt worden, hat der Beamte 
aa) die Artikel, welche der Haͤndler fuͤhren will, 
bb) woher er solche zu beziehen gedenkt, und 
c) ob der Gewährung kein persönliches Bedenken encgegenstebe, 
der tandesreglerung anzuzeigen. 
d. 20. 
Diejenigen, welche früher bereies die sul, a. gedachte Erlaubniß erlangt haben, wer- 
den zwar ausdrücklich von der Vorschrift des 1 5cen H. ausgenommen, sollen jedoch den 
im vorigen G. sub a. angeordneten Prüfungen, wenn solche vorher noch niche erfolge sind, 
gleichfalls annoch unterworfen werden, und deshalb alle Inhaber von Concessionen, ohne 
Ausnahme, vei deren Verlust, ihre dießfallsigen Scheine binnen sechs Monacen, vom 
heutigen Tage an, dem Bezirksbeamten einreichen, welcher hierauf Obigem gemäß das 
Rötbige unentgeldlich zu verfügen, und das Resuleac der Unrersuchung, als nachträgliche 
NLegitimation, auf solchen zu bemerken hak. 
2 21. 
Bei Aushändigung oder Rückgabe der Concessionscheine, in welchen künftig die zu 
bereiten und zu verkaufen erlaubten einfachen und zusammengesetzten Arzneimittel einzeln 
aufzuführen sind, sollen alle jehige und künftige Laborancen nach §. 1 I. verpflichter, auch 
den im H. 12. für gewisse Fälle angeordneten Visikationen jährlich aufs strengste unter- 
worfen werden. 
. §.22. 
Die den Physicis im Betreff der fraglichen Personen, nach §. 10, sub a, vorge- 
schriebenen Erörterungen sollen denselben von teßteren nach billigen Ansätzen vergütet werden.
	        
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