Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

( I21) 
#.23. 
Die concessionirten Händler und Spedikeurs dürfen, bei Verlust ihres Rechts, ibre 
Waaren, sowohl im Großen, als im Einzelnen, nur auf Messen und Jahrmärkeen, nicht 
aber auf Wochenmärkten verkaufen, noch damit hausiren. 
Das Halten von Niederlagen in andern Städten mag, unker der Bedingung, daß 
solche, außer dem Falle der nothwendigen Eröffnung, fortwährend unter obrigkeitlichem 
Siegel bleiben, (wobei jede ungebührliche Uibertretung dieser Einschränkung mit der obbe- 
merkten Strafe geahndet werden soll,) dergleichen Personen von Unserer landesregierung, 
nach Befsinden, gestattet werden. 
65. 24. 
Demnächst sollen alle obgedachte Arznei= taboranten, Händler und Spedieceurs, bei 
Vermeidung eines neuen Schocks Serafe, auch Confiscation der mit nachstehenden Erfor- 
dernissen nicht versehenen Arzneien, so wie im Wlederbolungsfalle bei Verlust der Con- 
cession, kein Arzneimictel ohne einen vom Bezirksphysicus eneworfenen kurzen, jedoch 
vollständigen Gebrauchszettelt, auch nicht anders, als mit dem auf letzterem bezeichneten 
Petschafte des Laboranten behörig besiegelt, verkaufen. 
. 25. 
Alle die, welche in gedachter Maße auf Messen und Jahrmärkten mie Arzneiwaaren 
bandeln wollen, haben sich hierzu mit einem auf längstens sechs Monate aus zustellenden 
Passe des Bezirksbeamten zu versehen, der die Artikel, welche solche bei sich führen, 
den Namen des Verfertigers und die gesetzlichen Beschränkungen, unter welchen ihnen 
deren Verkauf erlaube ist, genau bemerken, auch von den Inhabern, nach dessen Ablauf, 
bei Vermeidung, daß sie außerdem keinen neuen erhalten, zum Amte wieder zurückgegeben 
werden soll. Der gedachte Paß, der schlechterdings nur für die darin benannte Person 
gilt, ist stets im Originale vorzuweisen und kann nicht durch eine beglaubte Abschrift 
ersetzt werden. 
Mihbrauch mit solchem, durch dessen Uiberlassung an Andere, zieht den sofortigen 
ohnfeblbaren Verlust der ganzen Concession nach sich. 
6. 20. 
Die hledurch legitimirten gebirgischen Arzneihändler dürfen jedoch, wie bereits mittelst 
Reseripts vom 4ten December „:771 verordnet worden ist, bei zehen Thalern Strase, 
nicht eher wirklich feil halten, als nachdem von der Ortsobrigkeic ihre Vorräche durch 
Aushebung einiger Gläser, Schachteln oder Paquete aus jeder Kiste, sowohl in Rück- 
sicht auf die Befolgung obiger Verschriften, als auch mittelst Zuziehung des Physicus, 
Gesetzsammlung 1823. ( 271 )
	        
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