Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(143) 
ausgeschifft werden, die Accise und sonstigen Abgaben zu entrichten sind, so ist auch die 
Grenzaccise erst bei der Ausschiffung selbst zu erheben. 
e) Auch wegen der auf der Elbe verschifften Guͤter sind, wenn sie durch die Aus- 
schiffung an's Land gebracht werden, der 12. 13. und 14. 9. dieses Mandats genau zu 
befolgen. 
ad 5§. 5. 
a) Die Umladung der durchgehenden Güter mag in dem Falle gestattet bleiben, wenn 
sie ohne Aufenthalt, mie Vorwissen und Zuziehung der Accisebehörde, auf ein anderes Fuhr- 
werk gebrache werden; es ist sodann solches und der Name des neuen Fuhrmanns auf 
dem Grenzzertel von der betreffenden Accisebehörde zu bemerken. 
b) Bleibe die tadung niche beisammen, sondern wird sie zerstreut, in einzelnen Fracht- 
stücken weicer verladen, oder wird sie ganz oder zum Theil an andere Empfänger gerich- 
tet, so muß die Eingangsaccise, unter Zurechnung der bereits erlegten Durchgangsaccise, 
nachentrichtet werden. · 
c) Es ist gestattet, daß ein Theil der Ladung zum Eingang und ein anderer zum 
Durchgang bei der Grenz-Accise-Einnahme erklaͤrt und verrechtet werde; die Guͤter muͤssen 
in diesem Fall aber, nach ihrer besondern Bestimmung, auch mit besondern Frachtbriefen 
und Designationen versehen seyn. 
d) Guͤter und Waaren, welche ohne Frachtbriefe oder Designationen eingehen, oder 
welche nicht an Auslaͤnder unmittelbar addressirt sind, müssen den vollen Saß der Ein- 
gangsacciise enrrichten. 
c) Die zum Durchgang vergebenen Göüter müssen in den vorgeschriebenen Grenz- 
zekteln, nach den einzelnen Frachtstücken, genau verzeichnet und die Strase, welche sie durchs 
Nand nehmen, und welche über accisbare Städte gehen muß, darauf bemerkt werden; will 
oder kann der Fuhrmann leßtere nicht bestimme angeben, so ist die Eingangsaccise zu 
erheben. 
f)In den accisbaren Städten und Gleicseinnahmen, welche die durchgehenden Gü- 
ker passiren, ist die tadung mic den Grenzzetteln zu vergleichen und nach Vorschrift des 
27. §. zu revidiren, auch, daß davon etwas heimlich nicht abgeladen werde, sorgfältig 
zu verhüten. « 
6) Wenn Kaufmannsgüter auf der Grenzeinnahme zum Durchgang durch das land 
angegeben werden und die Grenzeinnahme nicht mit einer solchen Wageanstale versehen ist, 
30°“ I
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.