Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(146 ) 
auszuantworken, nach Ablauf dieser Zeic aber als herrnloses Guc in der Acciserechnung 
des Orts, unter dem Cap. Insgemein, zu vereinnahmen. 
b) Für die übrigen Waaren, von denen die Grenzaccisfe durch Beschlagnehmung ei- 
nes Theils der Ladung gedeckt worden ist, sind die gewöhnlichen Quittungen und Grenz- 
zettel auszustellen, und ist deren weiterer Transport nicht aufzuhalten. 
ad §. 11. 
Wenn ein fremder Fuhrmann nicht mie Cassenbillets versehen seyn sollee, und deren 
Einwechselung am Orte niche sofore bewerkstelligen könnte, so mag von ihm an deren 
Stelle baares Geld angenommen, und er deshalb nicht aufgehalten werden. 
ad F. 13. 
a) Wenn die Frachtbriefe nicht auf Einwohner inländischer accisbarer Seädte, son- 
dern auf kandbewohner gestellt sind, so muß die Grenzaccise sofort auf der Grenzeinnahme 
erlegt werden; sollen insbesondere Marerial= und Schnittwaaren an Krämer auf dem 
hande gelangen, so ist dem Fuhrmann aufzugeben, und auf dem Grenzzektel zu bemerken, 
daß er solche, bei zehn Thalern —. — Strafe, in der Acciseeinnahme der nächsten 
Stadt anmelden solle; damit, wenn der Krämer zu Beziehung der Waaren aus dem 
Auslande oder kteipzig berechtigt ist, daselbst die General. Consumtion-Accise erhoben, im 
entgegengesetzten Fall aber die Untersuchung wegen Uiberschreirung der Handelsconcession 
eingeleitet werde. 
b) Waaren, die in die Schönburgischen Receßberrschofren und die Herrschafe Wilden- 
fels gelangen, sind, ohne Ausnahme, sie mögen mit Frachrbriefen versehen seyn oder 
nicht, wie zeither, bei der Grenzeinnahme zu verrechten. 
ad 9§. 15. 
a) Durch Erlegung der Grenzaccise oder des Oberlausitzischen Ein- oder Ausgangs- 
Jolles erlangt die Waare die Eigenschaft einer inländischen, und wird beim weitern Ver- 
kauf als solche bei der Landaccise behandelt. 
b) Wenn Kaufleuten, Communen oder andern Personen Fixa bewillige sind, welche 
sie, statt der einzelnen Verrechtung der tandacise, bezahlen, so ist die Grenzaccise, welche 
am Orte der Abladung zu entrichten ist, uncer dem Vixo mit begriffen. Ist aber die 
Grenzaccise auf der Grenzeinnahme erlegt worden, und die Waare gelangt nachher an 
einen Fixaten, so findet eine Zuruͤckzahlung an letztern nicht Statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.