Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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ad §. 27. 
Ausser den Gkeieseinnahmen, können auch die Acciseeinnahmen in den Städten, beson- 
ders bei Durchgangsgütern, sich dieser äußerlichen Revision unterziehen; jedoch ist aller 
unnöthige Aufenthalk des Fuhrwerks, während es im Fahren begriffen ist, zu vermeiden, 
vielmehr hierzu die Zeit, wo selbiges stille liegt, zu benutzen. Die Forderung oder An- 
nahme irgend eines Accidenz oder Geschenkes bleibt den Gleits= und Alciseofficianten hier- 
bei gemessenst untersagt, und die Inspectoren haben insbesondere darauf zu sehen, daß 
#überhaupt keine Plackereien gegen die Fuhrleute verübt werden. 
ad . 20. 
Wegen der nach teipzig gehenden Göüter gelten auch alle Vorschriféen, welche oben 
ad &. 22. gegeben worden sind. 
ad 6. 31. 
a) Den Einnehmern werden uͤber die zu haltenden Register und Rechnungen und 
Ablieferung der Gelder nachfolgende Vorschriften ertheilet: 
1.) Sämmtliche Grenz-Accise-Einnehmer, sowohl Haupt- als Untereinnehmer, haben 
die erhobene Grenzaccise und Durchgangsabgabe sogleich in das ihnen zugetheilte Manual, 
in Gegenwart der Accisanten, nach fortlaufenden Nummern einzutragen, dabei aber der 
Schmaderregister, bei zebn Thalern — — Strafe, sich zu enthalten. 
2.) Die Manuake sind monatlich abzuschließen, zu diesem Behufe die Seitenbetraͤge 
aufzurechnen, und am Schlusse jeden Monats ist eine Wiederholung derselben zu fertigen. 
3.) Die Untereinnehmer, welche die von ihnen geführten Manualien, der Einrech- 
nung zur Haupteinnahme halber, 2 bis 3 Tage vor Ablauf des Quartalmonats, abschlies- 
sen können, mögen, beim Schluß des Quartals, die geordneten Ausgaben vom Erhebungs- 
betrage abziehen, und sodann den Uiberschuß zur Haupteinnahme berechnen. Es har da- 
bei der Haupteinnehmer darauf zu sehen, daß, wenn bei einer Untkereinnahme monatlich 
über 10 Thlr. — — einkommen, die Ablieferung der Uiberschußgelder allmonatlich zur 
Haupteinnahme geschiehee. 
4.) Die Register der Untereinnehmer sind von den betreffenben Hauptelnnehmern, ver 
der Einsendung, sorgfältig zu prüfen, auch, da nöchig, berichtigen; jedoch sind zuviel 
berechnete oder erbobene Gelder, ohne diesfallsige besondere Resolurion, nicht zu compen- 
sfren oder zu restituiren.
	        
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