Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

( 1541 ) 
5.) Uiber dle emrichteke Grenzaccise und Durchgangsabgabe sind den Contribuenten 
gestempelte Zertel zu ertheilen. 
6.) Der Bedarf der Manuslbogen sowohl, als der Quartals-Rechnungs-Formulare, 
ingleichen der Zettel, ist, auf diesfallsige zeitige Anregung, gegen genügliche Quittung, 
bei der zweiten Finanz-Rechnungs-Erpedition zu erlangen. 
7.) Die Manualien der Haupteinnahme sowohl, als die Register der Untereinnah-= 
men, sind als Einnahme-Rechnungs-Belege zu betrachten. Hieraus sowohl, als aus den 
Belegen der geordneken Ausgaben, ist vierteljährlich 
8) vom Haupteinnehmer die Haupt= eder Quartalsrechnung (Vorbeschiedsextract) 
zu fertigen, wozu derselbe die ihm diesfalls zugetheilten Formalare zu brauchen har; auch 
ist solche vom Gegenschreiber mit zu vollziehen. 
.) Diese Quarkalsrechnungen sind spätestens drei Wochen nach Ablauf jeden Quar- 
tals, und zwar nach dem letzten März, Juni, September und December jeden Jahres, zur 
zweiten Finanz-Rechnungs-Expedition einzusenden. Diesen Rechnungen sind sämmlliche 
dazu gehörige Einnahme= und Ausgabebelege, in einem besendern Convolute gehörig ge- 
beftec, beizufügen, wozu auch die von den Postbehörden, über die dahin abgegebenen, vor- 
schriflmäßig gepackten und gehörig verwahrten Uiberschußgelder, ausgestellten Scheine zu 
rechnen sind. 
10.) Die Uiberschußgelder der Grenzaccise und Durchgangsabgabe, sowohl bei der 
Haupt= und tecaleinnahme, als auch aus den Untereinnahmen, sind zusammen in eine 
ESumme, nebst den eingenommenen Cassenbillets, vom Haupceinnehmer, spätestens drei bis 
vier Tage nach Ablauf jeden Monats, mitctelst eines tieferscheins, zur Königl. Renrkam- 
mer portofrei einzuliefern. Ein zweiter, mie dem ersten gleichlautender Cieferschein ist 
zur zweiten Finanz-Rechnungs-Expedition, zu gleicher Zeit, einzusenden. 
b) Die auf den Haupé-Grenz-Einnahmen angestellten Controleurs sind fuͤr die rich- 
tige Erhebung und Berechnung der Grenzaccise gleich verantwortlich, haben deshalb 
die Rechnungen mit zu unterschreiben und die Pesten in dem Einnahmeregister zu contra- 
signiren, und sind verpflichtet, dem Einnehmer, bei Revisionen der Ladung und Fertigung 
der Rechnungen, allenthalben Beihülfe zu leisten. 
Tc) Die Acciseinspeckoren sind verpflichter, in ihrem Inspectlonbezirke auf die Erbeb- 
ung der Grenzaccise und auf deren Ofsicianten gleiche Aussicht zu führen, wie bei der 
Generalaccise, die Einnehmer zu revidiren; wenn ihnen von letztern oder den Grenzauf- 
sebern Unterschleife angezeigt werden, oder sie deshalb sonst Auftrag von den Accisecom- 
nissarien erhalten, solche zu untersuchen, gemeinschaftlich mit lestern, und unter Beob- 
(31“)
	        
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