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b.) Wenn aus den aleen Erblanden Güter in die Oberlausit eingehen, welche dort
die Landaccise zu entrichten gehabt hätten, so muß, durch Vorzeigung des Land-Acise-
Zektels, die Berlchtigung der kandaccise nachgewiesen werden. Kann ein solcher Zettel
nicht vorgezeigt werden, so ist niche nur, statt der tandaccise, der Eingangszoll davon so-
fort zu erheben, sondern die Zollbehörde hat auch eine hierbei etwa beabsichcigte Hinterzie-
hung der tandaccise zu untersuchen und zu bestrafen.
0.) Zoll- Fixa, welche Kaufleuten, Communen oder andern Personen, stakt der einzel-
nen Verrechtung, bewilligt worden sind, dauern auf die Bewilligungszeit ohne Abän-
derung fort.
Zum 5. 5.
a.) Es fallen solchemnach die zeither besonders erhobenen Imposten von auslandischen
Spiegeln, Schwefel, Witriol und Kupferwasser, Blei, Schrot und Glätte, Porzellan,
Potasche, Tabak, Tabakspfeisen-Köpfen und Röhren, sowohl der Grenzzoll vom Vieh,
der Licent und die besondere Abgabe vom ausländischen Eisen und der Salzlicent binweg,
und ist von diesen Gegenständen blos der tarismäßige Zoll zu erheben.
b.) Nach einem unter heutigem Tage ergehenden besondern Rescripte wird, bis auf
weitere Anordnung, der Eingangszoll von den an Oberlausitzer Fabrikanken und Handels-
leute eingehenden leinenen Waaren aller Art, an zwölf Groschen vom Cenener, aufge-
hoben, dahingegen der Ausgangszoll von diesen Waaren von sechs Groschen auf
zwölf Groschen vom Cenener erhöbec wird.
Der Eingangszoll von Töpferwaaren, an sechs Groschen für den Cenener, wird
ebenfalls für jest auf zwei Groschen, und der von der Potasche, wenn sie für die
inländischen Bleichen eingebracht wird, ebenfalls auf zwei Groschen für den Cenener
ermäßiget.
.) Gegenstände, die im Tarife nicht benanne, auch unter keiner allgemeinen Rubrik
begriffen sind, werden, wenn sie von Erheblichkeic sind, nach dem Abgabensatze der Gat—
tung, unter die sie, des äbnlichen Gebrauchs oder Materials wegen, am schicklichsten ge-
rechnet werden können, vernommen; bagegen die geringfügigen, wohin besonders solche
zu rechnen sind, deren Wereh im Centner weniger als einen Thaler beträge, und wohin
namentlich Stein= und Braunkohlen, Torf, Thon, Hornspähne, teimleder, Schafknochen
und Schilf gehören, von einer Zollentrichtung frei zu lassen sind.
Zum C. 5.
a.) Wenn in den Frachebriefen das Gewichk ohne das der Verpackung, oder blos
netto angegeben und eine anderweite Verwägung der Frachtstücke niché thunlich ist, so
sollen, nach dem zeitber angenommenen Verhältnisse, auf einen Cenener Nectogewiche
zehn Pfund Thara gerechnet werden.