Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

( 156 ) 
6 Zum 10. 5. 
Wenn die eingehenden und mie den im 11. §. erwähnten Frachebriefen und Designa- 
tionen nicht versehenen Waaren auf ihrem Wege eine Haupt-oder Bei--Zoll-Einnahme zu- 
nächst nicht berühren, so soll der Acciseeinnehmer des ersten Grenzdorfes den Zoll erhe- 
ben und ihn zur Haupt-Zoll- Einnahme des Orts, wohin er mie Ablieferung der Accisegel- 
der gewiesen ist, geheérig einliefern. 
Zum 13. J. 
a.) Der Einnehmer hat dem Waareneinbringer, sobald selbiger die Zolleinnahme 
betrir, ein Verzeichniß der geladenen Gegenstände (Designation) nach der Bestimmung 
des 14. #., und die Abgabe der über die tadung bei sich habenden Frachebriefe abzuver- 
langen, auch ihm nöthigen Falls die auf falsche Frachtbriefe gesetzte Strafe bekanm 
zu machen. 
b.) Hae der Fuhrmann keine Oesignation, sondern bloße Frachrbriefe bei sich, so ist 
auf jene zur Zeit, und bis die Einrichtung derselben allgemeiner bekanne seyn wird, zwar 
nicht zu bestehen, es sind aber sodann die geladenen Gegenstände, nach Angabe und unter 
Bezug auf jeden der zu numerirenden Frachebriese, genau und umständlich von dem Ein- 
nehmer in den, nach dem ertheilten Formular auszustellenden Grenz-Ansage-Zercel einzu- 
kragen, die Frachtbriefe selbst, einer wie der andere, deutlich zu stempeln und nach ihrer 
Reihefolge, mittelst eines durchgezogenen Fadens, an den Grenzzertel anzusiegeln und dem 
Fuhrmanne mit der Bedeutung zuzustellen, daß er an den Orcen der Abladung solchen bei 
der Zoll- oder Accisebehörde, ohne deren Zuziehung die Abladung niche geschehen darf, 
vorzeige, von ihr die abgeladenen Waaren darauf bemerken, den zugehörigen Frachtzerrel 
von dem angesiegelten Faden ablösen und diesen sodann wiederum mie den übrigen Fracht- 
briesen anfiegeln lasse, sich selbst aber hieran, bei der im 40. §. geordneten Strafe, 
nicht vergreife. 
Zum 14. J. 
Ist eine Designation niche vorhanden, so müssen in den Frachrbriefen die hier ange- 
gebenen Erfordernisse der erstern enrhalten seyn, außerdem werden sie nicht für gültig an- 
genommen, sondern es muß der Zoll sofort erlegt werden. 
Zum 160. k. 
a.) Ist die tadung mie den F. 11. bestimmeen Frachtbriefen und Designarionen nichr 
versehen und ist daher der Zoll sofort bei der Grenzeinnahme zu erlegen, so muß die 
Reoision der tadung genau und sorgfältig geschehen und die Frachtstücke sind nach ihrer 
Zahl und Bezeichnung zu untersuchen. Die Eröffnung der Frachtstücke, um sich von 
ihrem Inhalte zu überzeugen, ist zu vermeiden, wenn der Betrag des Zolls von den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.