Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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sie wieder eintreten, sich legitimiren koͤnnen, daß sie nicht blos einen, sondern mehrere 
auslaͤndische Maͤrkte, deren Lage sie zu einem andern Ruͤckwege noͤthigte, besucht haben. 
ad 6. Wenn die zur Zubereitung in der Oberlausitz eingegangenen Waaren nicht an 
den ersten Einsender zuruͤckgelangen, so genießen sie die hier ausgesprochene Befreiung nicht. 
Zum 23. G. 
a.) Der Ausgangszoll in der Oberlausitz vertritt die Stelle der erblaͤndischen Land- 
accise, jedoch mit dem Unterschiede, daß die innerhalb der Oberlausitz verkauft werdenden 
Gegenstaͤnde davon befreit sind. Nach diesem Grundsatze ist sich in zweifelhaften Faͤllen, 
und wo beiderlei Abgaben mit einander in Beruͤhrung kommen, zu richten. 
b.) Von den inlaͤndischen Gegenstaͤnden, welche aus der Oberlausitz in die Boͤhmische 
Enclave Schirgiswalde gehen, ist der Ausgangszoll ohne Unterschied zu erheben. 
Zum 24. 6. 
Der Verkäufer hafter blos für den Zoll als Selbstschuldner, aber nicht für die 
Strafe, welche der Käufer durch Hinterziehung des Zolls verwirkt hat. 
Zum 25. 6. 
Diese Ausgangsabgaben waren durch die Generalien vom 1sten November 17838 
und vom 15. Juli 1807, ingleichen durch das Pakcenc vom isten Juli 1810 56. 2. 
geordnet, kommen aber nunmehr, durch Erlegung des Ausgangszolls, in Wegfall. 
Zum 26. 9. 
a.) Wenn die Waare bei dem Zolleinnehmer zum Ausgange gemeldek wird, so hae 
er, wenn dieselbe in das Ausland gehe, zuvörderst von der richtigen Angabe sowohl der 
Qualität der Waare, als auch des angegebenen Gewichts, durch Revision der Frachtstücke, 
sich zu überzeugen. 
Fehle auf dem ltande eine hierzu ausreichende Wageanstale, so ist der Fuhrmann an- 
zuweisen, daß er sich in der nächsten Seade, welche er zu passiren hat, deshalb bei der 
Zolleinnahme zu melden und dieser Revision sich zu unterwerfen babe. Auch ist solches 
auf dem Zollzettel mit den Worten: 
„zur Revision an die Zolleinnahme zu N. verwiesen,“ 
zu bemerken. Der Zoll wird in diesem Falle nach der Angabe des Eigenehümers der 
versendeten Waaren am Orte der Aufladung erhoben; ergiebt sich bei der Reviston eine. 
Nachzahlung des Zolles oder Erlegung von Secrafgeldern, so geschiehe diese am Orte der 
Revision. Ist die Waare in die alten Erblande bestimme und dahin mie richtigen Fracht.
	        
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