Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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b.) Jene Secrasen sind folgende: 
1) von Rumburg über Gersdorf, Ebersbach, töbau, Budissin und Königs- 
wartha; « 
2) von Crottau oder Petersdorf uͤber Zittau und Loͤbau auf der vorgenannten 
Strase; 
3) von Crottau oder Petersdorf uͤber Zittau und Ostritz nach Goͤrlitz. 
.) Wenn die zum angeblichen Durchgange angegebenen Güter einen andern Weg 
nehmen, oder niedergelege werden sollen, so ist der volle Eingangszoll von ihnen zu erheben. 
d.) Werden aber Güter zum bloßen Durchgange durch die Oberlausih nach obigen 
Bestimmungen angegeben, so hat der Fuhrmann, wenn er aus dem Auslande komme, 
bei der ersten Zolleinnahme seine kadung durch Uibergabe der Frachebriese und Designa- 
tionen anzumelden, der Einnehmer hac die kadung hiernach und nach den oben gegebenen 
Vorschriften zu unkersuchen, nach deren Befund den Zoll-Ansage-Zettel auszustellen, in 
solchem die tadung, unter einzelner Aufführung der Frachtstücke, ihres angegebenen Inhales 
und Gewichts, zu verzeichnen, die Strase, welche der Fuhrmann durch die Oberlausig zu 
nehmen hat, zu bemerken, die Frachrbriefe zu stempeln und solche dem Ansagezettel mie 
dem Zollsiegel anzusiegeln. Der Fuhrmann ist ferner zu bedeuten, daß er bei der letzten 
Grenz-Zoll- Elnnahme, wo er die Oberlausitz verläße, den Grenzzektel, bei zehn Thalern 
Serafe, abzugeben habe. Der dasige Einnehmer hat sodann zu untersuchen, ob die auf 
dem Ansagezertel angegebenen Frachtstücke und Güter noch sämmtlich vorhanden sind und 
davon im tande ekwas nicht abgeladen worden; entdecke sich letzteres, so ist der Fuhrmann 
so lange anzuhalten, bis er wegen Bezahlung des unterschlagenen Zolls und der verwirk- 
ten Strafe Sicherheit geleistet hat. 
Wenn die Ladung zum Theil aus durchgehenden, zum Theil aus im Lande bleiben— 
den Guͤtern besteht, so ist von der ganzen Ladung ohne Unterschied der Eingangszoll 
zu erheben. 
Umladungen werden nur gestattet, wenn sie im Beiseyn des Zoll- und Accise-Off- 
cianken gescheben. 
Zum 33 5. 
Im erstern Falle ist der Fuhrmann anzuweisen, daß er sich, beim Eintritt in die alten 
Erblande aus der Oberlausis, bei der ersten Grenz= Acclse = Einnahme zu melden und da- 
selbst die Grenzaccise resp. vom Ein= oder bloßen Durchgange, nach Vorschrife des Grenz- 
Accise-Mandats, zu enrricheen Habe. 
Im zweiten Falle ist nach der oben zum 3 1. & ack d. gegebenen Vorschrift, jedoch 
ohne Abforderung eines Durchgangszolles, zu verfahren.
	        
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