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. 17.
Jeder Hokzdieb hac, neben der Verbüßung der festgesescen Serafe, dem Bestohlnen rdl
den Wertb des Enewendeten und den sonst durch die That zugezogenen Schaden zu ersetzen. sas.
* 13.
Parthierer und Hehler einer Holzentwendung werden mie dem Diebe zugleich zum
Ersab des Werthes und Schadens angehalten, und es ist deshalb einer sur den andern
zu haften verbunden.
. 10.
Bei der Wirderung des gestohlnen Holzes und des gestifteren. Schadens sind die in
dem Gencrali vom 2cen Januar 1800. gegebenen Vorschrifeen-in Obacht zu nehmen.
In Fällen, wo es zur Zuchthausstrafe nicht kommen kann, bedarf es, sobald nur der An-
geschuldigee im übrigen überführe oder geständig ist, Helz wirklich entwendet zu haben, der
sonst erforderlichen Erörkerung des Elgenthums an dem Enrwendeten, oder des Besißers
nicht, um die ordenrliche Strase nach Vorschrife des 1sten und 7ten §. Start finden zu
lassen. Bei der Entwendung von Fruchtbäumen, jungem Anflug und Holzpflanzen ist
die Würderung in der Art zu bewirken, daß im ersten Falle durch landwirthschaftliches, in
den beiden leßzker n durch forstmännisches Ermessen, der dem Bestohlnen dadurch zugefügee
Schaden bestimmt wird.
F. 20.
Wenn Kinder, die noch unker väterlicher Gewalt stehen, ohne Wissen und Willen ih-
rer Aeltern, Holz skehlen, und in der lehteren Nusen verwenden, so sind die Aeltern zu
Neistung des Schadenersatzes (6. 17.) verbunden.
. 21.
Dienstherrschaften und Hauswirehe sind für das, ohne ihr Wissen und Geheiß, von ih-
ren Dienslbocen und Hausgenossen gestohlene, aber in ihren Nuten verwendete Holz nur
dann den wahren Wereh des Holzes zu ersetzen schuldig, wenn der Ersatz von den Dieben
selbst nicht zu erlangen stehee.