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zweihundert Thalern auf jeden einzeknen binführo eineretenden Uibertrecungsfall, unbescha-
det der aus dergleichen Cenkracten oder Verträgen gegen die Uibertreter entstandenen Pri-
vatansprüche, und der landes= und lehensherrlichen Rechte auf Wiedervereinigung des Ver-
dußerten oder Abgetrennten mit der Hauptbesiszung.
. 2.
ohnellnterschied Unter den vorgedachten Rietergütern, andern Grundstücken und Gerechesamen sind
dertehn and nicht nur solche zu verstehen, welche die Eigenschaft eines Lehens oder Erblehens haben,
scahr. #k oder daneben mit dem Rechte der freien Gebahrung auch unter den tebendigen versehen,
sondern auch diejenigen, die aus dem tehen in Erbe verwandelt worden oder ursprünglich
bloßes Erbe und Allodium sind. #
K. 3.
Bestrafang der Alle Gerichtsverwakker und andre Obrigkeiten sollen sich der Bestätigung oder andrer
*–ie obrigkeiclichen Bekräftigung eines, dem vorstehenden Verboce zuwider geschlossenen Con-
öbrigkeltn. tracts oder Vertrags, ingleichen einer, in dessen Folge, vorzunehmenden tehensreichung
enthalten, widrigenfalls aber mic einer ebenmäßigen Geldstrafe von funfzig bis zweihun-
dert Thalern auf jeden einzelnen Uibertretungsfall, unbeschadet der Privatansprüche, be-
legt, und, wenn es Gerichtsverwalter bei Patrimonialgerichten auf dem tande sind,
überdleß der Gerichesbestallung enesetze werden.
G. 4.
Verwarnung Es wird aber auch Jedermann, um seines eignen Bestens wilken, hlermie verwar-
der eguirenten. nek, sich in Contracte oder Verträge zu Erwerbung solcher abzutrennenden Stücke an-
ders, als bis auf Unsre Genehmigung verbindlich einzulassen, oder gar, vor deren
Ercheilung, dergleichen Verabhandlungen durch Zahlung oder Besicznahme zu vollziehen.
. 5.
Sportelfret= Gleichwie es übrigens bei dem gegenwärtigen Mandace nicht Unsere Absiche ist,
n ha st- die Disposttionfreiheit der Gutsbesier in Ansehung solcher Aberennungen, insofern
migung solcher die von ihnen beabsichtigte Beräußerung ohne Nachtheil für die Oeconomie des Haupe-
Abtrennungen. gutes geschehen kann, zu beschränken, und daher nur insbesondere auf diesen Umstand,
dei vorhandener Einwilligung der hypothecarischen Gläubiger oder sonstigen Drivarin=
keressenten, die von der tandesregierung, vor Ertheilung der Genehmigung dazu, anzu-
ordnende, nach dem Befinden derselben, mit Zuziehung unpartheischer ritcerschaftlicher
Mieglieder des Kreises vorzunehmende Erörcerung gerichtet werden wird;