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stiftungen nur diejenigen, welche einen gemeinnuͤtzlichen Zweck haben, der Aufsicht der
Amtshauptleute unterliegen.
9.
ad §. 39.
Wenn bei Rathswahlen neue Mitglieder in den Rath aufgenommen werden; soll die
abschriftliche Mittheilung der deshalb zu erstattenden Berichte an die Amtshauptleute wei-
ter nicht erforderlich seyn: dagegen wird die Landesregierung, so oft in einer an sie zur
Confirmation eingereichten Rathswahl ein neues Mitglied vorkommt, zuvoͤrderst das Gut—
achten des Amtshauptmanns uͤber die getroffene Wahl erfordern.
Es haben daher die Stadtraͤthe mit zeitiger Einreichung solcher Wahlen darauf Be—
dacht zu nehmen, daß zur Erforderung und Erstattung des amtshauptmannschaftlichen
Berichts, so wie zu der darauf zu fassenden Entschließung, die noͤthige Zeit nicht ermangele.
10.
ad §. I. 40 und 41.
Die von den Amtöhauptleuten auf die Cämmerei= und Communangelegenheiten der
Stadträthe ihrer Bezirke zu richtende Aufsiche wird, in Ansehung der schrifesässigen Städre,
biermic dahin modisicirk, daß ihnen nur im Allgemeinen die Beobachtung der an jedem
solchen Orte stattfindenden Verwaltung des Cämmerei= und Communalvermögens und die
Anzeige der dabei bemerkten, oder ihnen sonst glaubhaft bekanne wordenen Mängel zur
Pflicht gemache seyn, sie aber der speciellen Revision der Cämmereien und Communen und
ihres Rechnungswesens, so wie der Ausführung von Verbesserungsvorschlägen und der Re-
gulirung ihres Schuldenwesens, nur vermöge besonderer, von der Landesregierung dazu er-
haléener Aufträge sich unterziehen sollen.
11.
d §96. J. 42. und 45.
Bei den zum Behuf der Thellung schädlicher Gemeinheiten, und zu nöthigen Ent—
wässerungen, von den Amtshauptleuken zu treffenden Einleitungen und darüber zu bewirken-
den Vergleichen, soll uberall die Localobrigkeie zugezogen, dieser jedoch, wegen solcher Con-
currenz, ekwas an Sporceln zu erheben, nicht gestartet werden.
12.
ad H. 15. des unter dem 14°en December 1810. zu der Instruction für
die Amtshauptleute, in Beziehung auf die Militairangele-
genbeiten publicirten Nachtrags.
In Ansehung der Erlaßgesuche bei Magazinlieferungen ist Folgendes zu beobachten:
a) Alle lieferungspflichtige, die Gestundung oder Erlaß erwarten, haben sich, binnen
der nächsten acht Tage nach dem 7.5lieferungskermine, deshalb bei dem Amr'shaupcmanne
zu melden. Dieser weiset, nach Befinden der Umstände, entweder solche Gesuche sofort
zurück, oder ertheilt dem Ansuchenden ein Accestac über die bewilligee Gestundung.-