( 34 )
b)) Diejenigen Restanten, welche sich niche durch ein solches Accestae schügzen können,
baben sich, nach Ablauf jener achttägigen Frist, der Einbringung des Rückstandes durch
Erecution zu versehen. ·
c)RufwielangederAmtshaupkmanndiegebetenenGestunbungenselbst,undohnevor-
herige Ansrage bei der in Magazin-Lieferungs-Angelegenheiten ihm vorgesetzten Behoͤrde,
hoͤchstens bewilligen duͤrfe, wird von dieser Behörde beim Ausschreiben der Magazinliefe=
rungen jedesmal besonders vorgeschrieben werden.
ch An letztere hat auch der Amtshauptmann, binnen einem ebenfalls festzusetzenden
Zeltraume, uͤber saͤmmtliche bewilligte Gestundungsgesuche Bericht zu erstatten, mit Er—
oͤffnung seines Gutachtens, ob eine längere Gestundung oder der gebetene Erlaß zu be—
willigen seyn moͤchte.
13.
Die Seraf= und Versorgungsanstaleen betr.
Da Wir endlich den Geschäfeskreis der Amtshauptleute in Rücksiche auf das Polizei=
wesen auch auf die allgemeinen Seraf= und Versorgungsanstalten erstrecken wollen, so wer-
den die in der Nähe von Waldheim, Sonnenstein, Coldiß und Zwickan angestellten Amts-
baupeleute mic einer allgemeinen Aufsicheführung über die in ihrem Bezlrke gelegenen
Anstalcen dergestalt beauferage, daß sie bieselben zu jeder Zeic zu besuchen, und alle zu
vorläufiger Erkundlgung und Revision erforderliche Auskunft von den Officianren zu ver-
langen berechtigt seyn sollen.
Sie Haben sich jedoch dabel aller eignen Anordnungen in diesen Insticuken zu enthal-
ten, vielmehr in allen Fällen, wo sie eine Anordnung in den Instikuten für nöthig er-
achten, an die zu Besorgung der Seraf= und Versforgungsanstalten niedergesesce Com-
mission Beriche zu erstacten und deren Verordnung zu erwarten.
Auch haben sich dieselben und, vorkommenden Falles, die übrigen Amtshauptleute, so
wie die Kreishaupleute, den ihnen von gedachter Commission, im Betreff dieser Institute,
ertheilten besonderen Aufträgen gebührend zu unterziehen.
Hiernach haben sich die Kreis= und Amtshauptleuce, Obrigkeieen, auch andere Be-
börden und Unterthanen gebührend zu achten.
Gegeben zu Dresden, am Sten März 1325.
Freiherr von Werthern.
Heinrich August Mergenstern, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am 21sten März 1325.