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Zwei Ochsen und vier Kühe werden in der Bespannung einem Pferde, und ein Pack-
oder Trogepferd einem Pferde der dritten Klasse gleich gerechner.
C. 6.
Ausnahmen von den in vorstehendem §. enthaltenen Erhebungssäßzen finden in einigen
Gleitseinnahmen State, wo entweder, weil schon bisher daselbst noch weit höhere Sätze
bestanden haben, das Gleite in der ersten. Klasse nach einem höhern Fuße erhoben werden
soll, oder, aus einerecenden örtlichen Ursachen, zur Zeic uncer den Normalsatz ermäßigee
worden ist.
Dlese Ausnahmen sind in der Beilage uncer O gehörigen Orks verzeichneé.
F. 7.
Von andern Transportmitteln, außer der Bespannung, wird an Gleite erhoben, bei
einer Ladung von
Guͤtern der Isten Klasse,
von einem Schiebekarren oder Handschlitten.. — -1Gr. —.
von einem Korbe oder einer Trageee...—6 D.
A
bei Gükern der Ileen Klasse,
von einem Schiebekarren oder Handschlittten —. 6
6. 8.
Von uneingespanntem oder leergehendem Viehe ist an Gleite zu entrichten:
von einem Pferde zum Handel und in der Koppei. — 2 Gr. —.
leergehend, . 1N —
von einem Fohlen.. 6 Pf.
von einem Ochsen, einer Kuh, einem Eeetf — 1 —
von einem Kalee ——. 6
von einem Schweienn—
. — 6=
Von einem Schafe, einer Ziege, 4 * r 4 · · .—3 3 2
Vorspann wird nicht als leergehendes Vieh, sondern nach der Bestimmung des Zten
und öten §. vergleitet; die an den Wagen gebundenen, uneingespannten Pferde werden
nur dann als leergehend vergeben, wenn auf jedes der eingespannten Pferde nicht mehr
als 10 Centner Ladung kommt.
Vom Viehe, welches gefahren oder getragen wird, ist das Gleice von dem Trans-
portmittel, nach §. 5. 0. und 7. zu erheben.
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Ausnahmen
avon.
Betrag der Ab-
gaben von an-
dern Transport-
mitteln.
Betrag der Ab-
gabe von leerge-
hendem Miehe.