Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(41) 
Zwei Ochsen und vier Kühe werden in der Bespannung einem Pferde, und ein Pack- 
oder Trogepferd einem Pferde der dritten Klasse gleich gerechner. 
C. 6. 
Ausnahmen von den in vorstehendem §. enthaltenen Erhebungssäßzen finden in einigen 
Gleitseinnahmen State, wo entweder, weil schon bisher daselbst noch weit höhere Sätze 
bestanden haben, das Gleite in der ersten. Klasse nach einem höhern Fuße erhoben werden 
soll, oder, aus einerecenden örtlichen Ursachen, zur Zeic uncer den Normalsatz ermäßigee 
worden ist. 
Dlese Ausnahmen sind in der Beilage uncer O gehörigen Orks verzeichneé. 
F. 7. 
Von andern Transportmitteln, außer der Bespannung, wird an Gleite erhoben, bei 
einer Ladung von 
Guͤtern der Isten Klasse, 
von einem Schiebekarren oder Handschlitten.. — -1Gr. —. 
von einem Korbe oder einer Trageee...—6 D. 
A 
bei Gükern der Ileen Klasse, 
von einem Schiebekarren oder Handschlittten —. 6 
6. 8. 
Von uneingespanntem oder leergehendem Viehe ist an Gleite zu entrichten: 
von einem Pferde zum Handel und in der Koppei. — 2 Gr. —. 
leergehend, . 1N — 
von einem Fohlen.. 6 Pf. 
von einem Ochsen, einer Kuh, einem Eeetf — 1 — 
von einem Kalee ——. 6 
von einem Schweienn— 
. — 6= 
Von einem Schafe, einer Ziege, 4 * r 4 · · .—3 3 2 
Vorspann wird nicht als leergehendes Vieh, sondern nach der Bestimmung des Zten 
und öten §. vergleitet; die an den Wagen gebundenen, uneingespannten Pferde werden 
nur dann als leergehend vergeben, wenn auf jedes der eingespannten Pferde nicht mehr 
als 10 Centner Ladung kommt. 
Vom Viehe, welches gefahren oder getragen wird, ist das Gleice von dem Trans- 
portmittel, nach §. 5. 0. und 7. zu erheben. 
' (10«««) 
Ausnahmen 
avon. 
Betrag der Ab- 
gaben von an- 
dern Transport- 
mitteln. 
Betrag der Ab- 
gabe von leerge- 
hendem Miehe.
	        
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