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Sellte derselbe seine wesentliche Wohnung in einem deleten tande gehabt haben, und
die Beitreibung der Kosten dort mic Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es angesehen,
als ob er kein Hinreichendes eignes Vermögen besice. Ist der Angeschuldigte zwar ver-
mögend, die Kosten zu entrichten, dazu aber, wegen seiner befundenen Unschuld, nicht ver-
urtheile worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleichzusetzen. "
3.
Nach gleichen Grundsaͤtzen soll auch in Absicht der Bezahlung der Kosten in solchen
Criminalfällen, wo es nicht auf die Auslieferung von Delinqneneen, sondern nur auf die
Abhörung oder Sistirung von Zeugen oder andern Personen ankommt, verfahren werden.
Solchen Zeugen und andern abzuhörenden Personen sollen dle Reise= und Zehrungs-
kosten, nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der vom
requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung, bel erfolgter wirklicher Sistirung, vom requi-
rirenden Gerichte sofore verabreicht werden, im Fall der Abhörung vor dem reqmeirten
Gerichte aber sollen die desfallsigen baaren Auslagen dem letztern wiedererstattet werden.
4.
Die gegenwärtige Vereinbarung soll sich niche blos auf die eigentlichen Criminal=
Justiz. Behörden beziehen, sondern auf alle Behörden Anwendung finden, die in Bezie-
hung auf Criminalsachen einereten.
Gegenwärtige, im Ramen Seiner Majestät des Königs von Sachsen ausgefertigte,
und von Allerhöchstdero Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Erklär-
ung soll, nach erfolgker Auswechselung, gegen eine gieichlautende Erklärung von Seitrn
der Königlich Preußischen Regierung, Krast und Wirksamkeit in den gesammten Süächs-
schen tanden haben, und öffenelich bekannr gemache werden.
Dresden, am 12ten März 1323.
Königlich Süächsisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Detlev Graf von Einfiedel.