Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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oder Substitution, in den Originalien vorzuzeigen, wie denn auch Diejenigen, welche blos 
die gedachte Censur dem Secretair vorweisen, denselben zugleich davon, bei welchem Ad- 
vocaten sie sich in der juristischen Mari üben, in Kenneniß zu seßen verbunden seyn sollen. 
3.) Wer einer andern Person, als im Vorstehenden bemerke worden, eine Vollmache 
oder Substicueion zu Anhörung eines oder mehrerer Urehel aufträgt, wird als außenge- 
blieben angeseben, und wenn es ein von einer Parkhei, zu Führung ihrer allhier rechts- 
bängigen Sache, bevollmächeig#er Advocat ist, in die in der Appellation-Gerichks-Ordnung 
vom Jahre 1734 Tit. von Mblication der Urchel, festgesetzte Scrafe von zwolf Groschen 
genon. men. 
4.) Vollmachten und Substicutionen, worinne der Name des Ahwalds, welcher der 
Urehelspublication beiwohnen sell, nicht ausgedruckt ist, durfen an die Appellation-Ge- 
richts-Canzlei fernerhin nicht gesender werden, sondern bleiben ganz unberücksichtiget. Es 
ist auch dem Personal gedachter Canzlei schlechterdings uncersagt, Vollmachten und Sub- 
stitucionen der so eben beschriebenen Art anzunehmen, und sich mirc deren Ausfüllung oder 
Beförderung an solche Personen, welche nach obigen Vorschrifren als Anwälde bei Publi- 
cakion der Urchel qualificiré sind, zu befassen. 
Nach solchem allen, welches durch gegenwärtigen, in der gewöhnlichen Maße vollzo- 
genen und behörigen Orks affigirken Anschlag öffenclich bekannt gemache wird, haben sich 
die Inkeressenten gebührend zu achten. 
Dresden, am ören April 1823. 
  
Hans Rudolf Wilhelm von Minkwitz. 
Affigirt in der Appellation= Gerichts-Canzlei 
den 17ten April 1823. 
Eduard Gustav Adolph Plesch, S. 
. . Eduard Gustav Adolph Plesch, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 21sten April 1823.
	        
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