Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Gesetzsammlung 
Köniareng Sachsen. 
12. 
—t—.8%t 
10.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
das persbnliche Erscheinen der Partheien in den zur Pflegung der Güte ange- 
setzten Terminen u. w. d. anh. betreffend, 
vom 14en April 1823. 
Voen GOxTES#Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. cc. 14 
tiebe getreue. In der erläuterten Prozeß= und Gerichesordnung vom Jahre 1724. ist 
Tu. I. 9. 1. verordnet: „daß zu mehrerer Beförderung der dem richcerlichen Amee ob- 
„liegenden gütlichen Handlung bei allen und jeden hohen und niedrigen Collegiss und Ju- 
„(icus, ingleichen bei angeordneten Commissionibus, den Partheien nach Beschaffenheie 
„ber Sachen und Personen, selbst zu erscheinen, bei 5 oder mehr Thalern Serafe aufer- 
„legel, auch ihnen andrergestale niche, als wenn sie durch Krankheir, Enelegenheie, noch- 
„wendige Reisen und andere dergleichen erhebliche Ursachen, so dem arbürrio jadicis billig 
„überlassen werden und welche sie zugleich zu bescheinigen oder bei dessen Ermangelung in 
„dem Enrschuldigungsschreiben an Eides State zu bekräftigen haben, daran verhindert wür- 
Gesetzsammlung 1823. ( 16 )
	        
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