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„den, durch ihre zur guͤtlichen Handlung und Vergleich genugsam und nicht blos ad rese-
„rendum instruirte Gevollmaͤchtigte den Termin abzuwarten, nachgelassen werden soll.“
Dem gemaͤs sind auch, seitdem diese Prozeßordnung bei der Oberlausig durch das
Mandat vom 13Zten Maͤrz 1821. als Norm in buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeiten Guͤltigkeit
erlangt hat, die Vorladungen zu den Guͤteterminen geschehen. Gleichwohl haben sich bis—
her die Partheien in gedachten Terminen gewoͤhnlich weder in Person eingefunden, noch
ihr Außenbleiben, mit Bescheinigung erheblicher Abhaltungsursachen, in Schriften entschul—
dige, und da die sodann an ihrer Statt erschienenen Bevollmaͤchtigten theils uͤber die vor—
gehaltenen Thatumstaͤnde und Gruͤnde, richtige und genuͤgende Auskunft zu ertheilen, nicht
vermocht, theils auch eine gaͤnzliche Unwissenheit der Sachbewandniß vorgeschuͤtzt; so ist
die Absicht, langwierige prozeßualische Weiterungen durch fleißige Pflegung der Guͤte und
billige Vergleiche abzuwenden, zum großen Nachtheil der Interessenten, hierdurch vereitelt
worden.
Wir sinden daher fuͤr noͤthig, obige heilsame Vorschrift der Prozeßordnung annoch
absonderlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und selbige dergestalt einzuschaͤrfen, daß
diejenige Parthei, welche bei einem angesetzten Guͤtepflegungstermine, ohne guͤltige, gehoͤrig
bescheinigte Entschuldigungsursachen anzufuͤhren, außenbleibt, auch den im letztern Falle
fuͤr sie erscheinenden, zur Abschließung eines Vergleichs zu legitimirenden Bevollmaͤchtig—
ten mit der zur Sache erforderlichen Instruction nicht versehen hat, jedesmal in die bei der
Vorladung angedrohte Strafe unnachsichtlich verurtheilt werden wird.
Hlernach haben sich saͤmmtliche Gerichtsbehoͤrden und Sachwalter, so wie Alle, die es
angeht, gebührend zu achten, und haben die Gerlchesobrigkelten diese Verordnung, nach