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Gesebsammlung
für das #
Königreich Sachsen.
# 13.
20.) Verordnung der Landesregierung,
die Bestaͤtigung removirter und suspendirter Advocaten zu Geschlechtsvormün-
dern betreffend,
vom Z26sten April 1325.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c.4c. 1c.
Wir finden für nöthig, Folgendes zu verordnen: removirce und suspendirce Advocaten
sollen künftighin von keiner Behörde Unserer tande zu Geschlechtsvormündern bestätige
werden, bevor sie dazu nicht die Genehmigung Unserer Landesregierung beigebracht haben.
Ist eine dergleichen Bestätigung ohne diese Genehmigung erfolge, so soll zwar davon
ein Grund zu Bestreitung der Gültigkeik eines, unter Beitrite eines solchen Geschleches-
vormundes, abgeschlossenen Geschäfts nicht entlehne werden können, jedoch der removirte
oder suspendirte Advocat, welcher, durch Verschweigung dieses seines Verhälenisses, seine
Bestätigung zu erlangen gewußt hat, mie einer Geld- oder auch, nach Befinden, mit
Gefängnißstrafe belege werden.
Uibrigens bleibe es Unserer Landesregierung vorbehalken, die Entfernung removirker
oder suspendirter Sachwalter von solchen Geschlechesvormundschaften, bei deren Führung
sie sich Ungebührnisse zu Schulden gebracht haben, ihre Bestätigung dazu mag nun vor
Gesetzsammlung 1823. (17 )